Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Jörg, Tuesday, 29.04.2003, 02:08 (vor 8317 Tagen)

Hallo,

zu einem früheren Zeitpunkt hat Ferdi mal danach gefragt, ob die
Unschuldsvermutung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht,
da man teilweise den Eindruck bekommt, daß sie beinahe beliebig
gedehnt und verbogen werden kann.

Da mich diese Frage ebenfalls interessiert, habe ich jetzt mal
nachrecherchiert und bin in zwei Lexika auch fündig geworden.

Gruß, Jörg

<hr>

Unschuldsvermutung.

Nach Art. 6 II MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG.

Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon. 15., vollständig überarbeitete und
aktualisierte Auflage. Wiesbaden: Gabler 2000.

<hr>

Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach ein Tatverdächtiger bis zur
rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil des zu-
ständigen Gerichts als unschuldig zu gelten hat (Art. 6 Abs. 2
Menschenrechtskonvention
).

Quelle: Der Brockhaus Recht. Mannheim: F.A. Brockhaus 2002.

Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Uwe, Tuesday, 29.04.2003, 12:32 (vor 8317 Tagen) @ Jörg

Als Antwort auf: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Jörg am 28. April 2003 23:08:45:

Hallo Jörg,
wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?

Gruß

Uwe

Hallo,
zu einem früheren Zeitpunkt hat Ferdi mal danach gefragt, ob die
Unschuldsvermutung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht,
da man teilweise den Eindruck bekommt, daß sie beinahe beliebig
gedehnt und verbogen werden kann.
Da mich diese Frage ebenfalls interessiert, habe ich jetzt mal
nachrecherchiert und bin in zwei Lexika auch fündig geworden.
Gruß, Jörg
<hr>
Unschuldsvermutung.
Nach Art. 6 II MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon. 15., vollständig überarbeitete und
aktualisierte Auflage. Wiesbaden: Gabler 2000.
<hr>
Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach ein Tatverdächtiger bis zur
rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil des zu-
ständigen Gerichts als unschuldig zu gelten hat (Art. 6 Abs. 2
Menschenrechtskonvention
).
Quelle: Der Brockhaus Recht. Mannheim: F.A. Brockhaus 2002.

Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Quixote, Tuesday, 29.04.2003, 13:32 (vor 8317 Tagen) @ Uwe

Als Antwort auf: Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Uwe am 29. April 2003 09:32:52:

hallo Uwe.

vergiss nicht die FGG. Dort existiert (wennauch nicht auf dem Papier), die Schuld-Vermutung. Nämlich gegenüber Vätern.
das führt im Gegensatz zu Unschuldsvermutung im normalen gerichtsverfahren...Im Zweifel für den angeklagten"...,
das der blosse Eindruck/Behauptung durchj Mütter, ein Kind "habe irgendwas", zu mitunter Jahrelangem Kontaktverbot zum Vater. ("Das muss erst abgeklärt werden").
Also im Zweifel gegen den nicht Angeklagten.
Gruss frank
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kein umgang mit tochter seit 17.nov. 2001.Ohne Anklage, ohne Urteil.

Hallo Jörg,
wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?
Gruß
Uwe

Hallo,
zu einem früheren Zeitpunkt hat Ferdi mal danach gefragt, ob die
Unschuldsvermutung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht,
da man teilweise den Eindruck bekommt, daß sie beinahe beliebig
gedehnt und verbogen werden kann.
Da mich diese Frage ebenfalls interessiert, habe ich jetzt mal
nachrecherchiert und bin in zwei Lexika auch fündig geworden.
Gruß, Jörg
<hr>
Unschuldsvermutung.
Nach Art. 6 II MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon. 15., vollständig überarbeitete und
aktualisierte Auflage. Wiesbaden: Gabler 2000.
<hr>
Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach ein Tatverdächtiger bis zur
rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil des zu-
ständigen Gerichts als unschuldig zu gelten hat (Art. 6 Abs. 2
Menschenrechtskonvention
).
Quelle: Der Brockhaus Recht. Mannheim: F.A. Brockhaus 2002.

Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Maesi, Saturday, 17.05.2003, 19:04 (vor 8299 Tagen) @ Uwe

Als Antwort auf: Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Uwe am 29. April 2003 09:32:52:

Hallo Uwe

[Unschuldsvermutung]wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?

Ich bin zwar kein Jurist, aber soviel ich weiss, handelt es sich bei den Wohnungsverweisungen nicht um eine Bestrafung aufgrund eines ordentlichen Prozesses, in dem Schuld oder Unschuld festgestellt wird; deshalb laesst sich wohl auch die Unschuldsvermutung nicht direkt darauf anwenden. Vielmehr werden Wohnungszuweisungen ausgesprochen, um eine Gewaltsituation zu verhindern (so zumindest die Theorie); deshalb genuegt auch die blosse Behauptung in Form einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Lebensabschnittspartner mit Gewalt gedroht habe. Das Gericht muss IMHO lediglich ueberpruefen, ob die Beteuerungen des angeblichen Opfer glaubwuerdig erscheinen. Der Beschuldigte muss noch nicht einmal zwingend angehoert werden, um einen Wohnungsverweis und ein Naeherungsverbot auszusprechen. Das GewSchG wurde denn auch politisch als Praeventivmassnahme und nicht als Strafe verkauft.

Und genau das ist die Crux dabei. Es wird gar nicht naeher untersucht, ob Gewalt vorgelegen hat, und ob die Behauptung wirklich stichhaltig ist. V.a. wird nicht untersucht, wer wieviel Anteil an der Gewaltausuebung gehabt hat. Aufgrund blosser Behauptungen des angeblichen Opfers kann massiv und langanhaltend in die verfassungsmaessigen Rechte des Bezichtigten (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingegriffen werden; immerhin kann der mutmasslich Gewalttaetige bis maximal ein Jahr der Wohnung verwiesen werden. Eine Falchsbehauptung koennte lediglich dann Konsequenzen haben, wenn der faelshclich Bezichtigte eine Anzeige erstattet. Der Vorwurf kann also mit vergleichsweise geringem Risiko aus blossen taktischen Erwaegungen erhoben werden, um sich selber (wenigstens voruebergehend) die Wohnung zu sichern, den missliebigen Partner rausschmeissen zu lassen und mit einem Kontaktverbot zu belegen. Aufgrund des weit verbreiteten Irrglaubens, dass Haeusliche Gewalt fast ausschliesslich von Maennern ausgehe, ist der Mann als mutmasslicher Taeter von vornherein in einer sehr schlechten Position; dem Mann als mutmasslichem Opfer von Haeuslicher Gewalt wiederum wird aufgrund derselben Mythen kaum geglaubt (sekundaere Viktimisierung).

Ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen koennte wie folgt aussehen: Das Gericht verfuegt zwar provisorisch eine Wohnungszuweisung, untersucht aber gleichzeitig innerhalb einer kurzen Frist, vielleicht innerhalb von ein bis maximal zwei Wochen, den Fall und faellt dann ein definitives Urteil. Gleichzeitig verhaengt das Gericht bei einer allenfalls missbraeuchlichen Anzeige aufgrund des GewSchG Sanktionen (z.B. Busse oder sogar Gefaengnis) gegenueber der fehlbaren Partei und zwar von Staates wegen; der zu Unrecht Beschuldigte muesste also nicht erst selber klagen. Nur ein solches Vorgehen koennte in hohem Masse sicherstellen, dass berechtigt Hilfesuchende (die gibt es naemlich auch) geschuetzt wuerden unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Beschuldigten. Ausserdem wuerde die Zahl von missbraeuchlichen Anzeigen mit einem solchen Vorgehen minimiert werden, was den chronisch ueberlasteten Gerichten sicher ebenfalls diente.

Gruss

Maesi

guter Vorschlag

Peter, Saturday, 17.05.2003, 20:14 (vor 8299 Tagen) @ Maesi

Als Antwort auf: Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Maesi am 17. Mai 2003 16:04:27:

Hallo Maesi,

du schlugst vor:

Ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen koennte wie folgt aussehen: Das Gericht verfuegt zwar provisorisch eine Wohnungszuweisung, untersucht aber gleichzeitig innerhalb einer kurzen Frist, vielleicht innerhalb von ein bis maximal zwei Wochen, den Fall und faellt dann ein definitives Urteil. Gleichzeitig verhaengt das Gericht bei einer allenfalls missbraeuchlichen Anzeige aufgrund des GewSchG Sanktionen (z.B. Busse oder sogar Gefaengnis) gegenueber der fehlbaren Partei und zwar von Staates wegen; der zu Unrecht Beschuldigte muesste also nicht erst selber klagen. Nur ein solches Vorgehen koennte in hohem Masse sicherstellen, dass berechtigt Hilfesuchende (die gibt es naemlich auch) geschuetzt wuerden unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Beschuldigten. Ausserdem wuerde die Zahl von missbraeuchlichen Anzeigen mit einem solchen Vorgehen minimiert werden, was den chronisch ueberlasteten Gerichten sicher ebenfalls diente.

Das ist mal ein guter Vorschlag. Ich wuerde sogar noch weiter gehen: da es sich bei der Wohnungsverweisung um einen Eingriff in ein Grundrecht handelt (Unverletztlichkeit der Wohnung), ähnlich wie bei einer Verhaftung, muss das Gericht SCHNELLSTENS beide Parteien und die Polizei anhören, das heißt innerhalb von 24 Stunden oder, wenn es am Wochenende geschah, innerhalb des nächsten Werktages.

Die Klärung missbräuchlicher Aussagen wird allerdings etwas länger dauern, aber auch hier ist eine schnelle Beweisaufnahme wichtig.

Gruß,

Peter

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