Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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EuGH und BVerfG

Daddeldu, Monday, 14.04.2003, 02:53 (vor 8332 Tagen) @ Jörg

Als Antwort auf: Re: Grundgesetz, Spiegeleitheorie und Wehrpflicht - das BVerfG zum Art 12a GG von Jörg am 13. April 2003 21:01:03:

Hallo Jörg,

In welcher Weise greift nun der europäische Gerichtshof in das
bundesdeutsche Recht ein?

Der EuGH meint, das gesamte EU-Recht sei dem nationalen Recht einschließlich der gesamten deutschen Verfassung übergeordnet. Das BVerfG sieht das fast genauso, widerspricht dem aber in einem Punkt: Das, was durch die (im Beitrag oben schon erwähnte) Ewigkeitsgarantie, Art 79 III GG, geschützt wird, lässt sich nicht ändern. Das BVerfG behält sich vor, unter Berufung auf diese Grundsätze, auch EU-Recht zu kippen. Das ist aber bislang, soweit ich weiß, nicht vorgekommen. Ist wohl eher eine theoretische Möglichkeit. Spielt hier auch keine Rolle, weil die Wehrpflicht garantiert nicht von Art 79 III GG geschützt wird. Der EuGH könnte sie also abschaffen, wenn er der Meinung wäre, sie verstieße gegen EU-Recht. Die letzte Entscheidung dazu vor einigen Wochen fiel aber in die andere Richtung.

Wie ist es bloß möglich, daß sich das Bundesverfassungsgericht
bisher immer um das Kernproblem herumdrücken konnte? (Ich gehe
optimistischerweise einfach mal davon aus, daß selbst das Bundes-
verfassungsgericht nicht unliebsame Verfahren willkürlich als
unzulässig zurückweisen kann.)

Das weiß ich auch nicht, aber auch in den Kommentaren wird immer nur das lex specialis-Argument nachgeplappert, auf die Frage, ob dies die Menschenwürde berührt oder nicht wird nicht eingegangen. Die Frage der Wehrpflicht wurde zwar schon vor das BVerfG gebracht, aber vielleicht noch nie mit dem expliziten Verweis auf die Art 79 III GG. In der letzten Entscheidung erwähnt es sogar einen kritischen Aufsatz (Ekardt, Wehrpflicht nur für Männer - vereinbar mit der Geschlechteregalität aus Art. 79 Abs. 3 GG?, DVBl 2001, S. 1171). Den werde ich mir bei Gelegenheit mal ansehen.

Wenn das BVerfG allerdings die Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG in einer Entscheidung ausdrücklich bejaht hat, ist eine Neuvorlage unzulässig, es sei denn, es hat sich seitdem eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung ergeben. Da es darüber 1960 schon entschieden hatte, machte eine Neuvorlage wenig Sinn.

Die neue Entwicklung, dass Frauen jetzt Dienst an der Waffe leisten dürfen, gäbe vielleicht eine Möglichkeit, aber da müsste dann mal eine gründliche Vorlage gemacht werden. Die letzten beiden waren wohl nicht hinreichend ausführlich begründet.

Bei der letzten Vorlage schrieb das Gericht:

„Die Vorlage genügt auch nicht den Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat. In einem solchen Fall ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181>; 65, 178 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>). An die Begründung einer erneuten Vorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen. Das vorlegende Gericht muss von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341 <346> m.w.N.).“

Ich weise auch noch auf das unten verlinkte Posting hin, in dem ich dazu schon mal was schrieb.

Gruß, Daddeldu

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