Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Grundgesetz, Spiegeleitheorie und Wehrpflicht – das BVerfG zum Art 12a GG

Daddeldu, Sunday, 13.04.2003, 15:50 (vor 8333 Tagen)

Ich möchte hier mal die Meinung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Männerwehrpflicht darstellen, wobei ich aber gleich betonen will, dass ich diese Meinung nicht teile.

I. Gesetzestext

Zunächst brauchen wir ein paar Normen aus dem Grundgesetz (GG):

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, […] benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(4) […] (Frauen) dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

Artikel 79
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

II. Art 12a I GG als lex specialis zu Art 3 II GG

Der Art 12a I GG ist eine speziellere Norm, auf Latein lex specialis, und verdrängt in seinem Bereich die allgemeinere Norm Art 3 II GG.

Das ist eine normale Gesetzestechnik, die überall verwendet wird. Z. B. bestimmt § 195 BGB dass Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren verjähren. Nach § 438 BGB verjähren Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit einer Kaufsache in 2 Jahren. ”Was denn nu’?” möchte man fragen. Aber es ist einfach: § 438 hat mehr Voraussetzungen, also den engeren Anwendungsbereich und ist daher lex specialis zu § 195 BGB und geht daher in seinem Anwendungsbereich vor. Ist auch logisch, der Gesetzgeber hat sich wohl etwas dabei gedacht, als er neben der allgemeinen Norm noch die Spezialregelung schuf. Die allgemeineren Regeln werden auch gerne als Auffangnormen beschrieben, da sie die Fälle regeln sollen, die zwischen den Lücken der besonderen Regeln hindurch fallen. Der Gesetzgeber kann und soll schließlich nicht alles bis ins Letzte regeln.

Aber ”lex specialis” ist natürlich nur ein rein gesetzestechnischer Begriff, der Verhältnis und Vorrang sich überschneidender Normen beschreibt. Er sagt aber nichts darüber aus, ob dies auch rechtmäßig ist.

III. Die Einschränkung von Grundrechten

Art 3 II GG ist ein Grundrecht. Offensichtlich bricht Art 12a I GG dieses Grundrecht. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränken darf.

Es gibt Grundrechte, die haben einen sogenannten Gesetzesvorbehalt. Da steht dann z. B.: ”Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.” Das ist bei Grundrechten der Fall, bei denen von vorneherein klar ist, dass sie zu weit sind, und ein Bedürfnis nach staatlicher Regelung besteht.

Die Berufsausübungsfreiheit wird z. B. in Art 12 I GG geschützt. Das bedeutet, dass der Metzger selbst entscheidet, wie er seinen Leberkäse zubereitet. Die Freiheit der Leberkäsezubereitung ist vom Grundgesetz geschützt. Aber es gibt auch die Notwendigkeit, hier bestimmte Regeln einzuführen, damit der da keine rostigen Nägel reintut. Daher darf der Gesetzgeber in gewissen Grenzen doch regeln, was da so drin sein darf und muss, damit es als genießbarer Leberkäse verkauft werden kann.

Aber darf der Gesetzgeber die Berufsausübungsfreiheit des Metzgers soweit einschränken, dass von ihr nichts mehr übrig bleibt? Nein, denn: Die Würde des Metzgers ist unantastbar. Sie zu achten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, weshalb der Staat die Grundrechte im Grundgesetz normiert hat. Die Grundrechte sind nichts anderes als Versatzstücke der Menschenwürde. Jedes Grundrecht hat einen Menschenwürdekern, den auch der Gesetzgeber nicht antasten darf.

Die Menschenwürde unseres Metzgers schützt auch die Leberkäsezubereitungsfreiheit. Aber wo fängt die Würde des Menschen an? Viele Leute verwechseln die Würde in Art 1 I GG mit Ehre, oder gar mit einem würdevollen Verhalten. (In einem anderen Forum schrieb neulich eine Posterin, ihr Pudel habe mehr Würde als die meisten Menschen.) Es geht aber nicht um einen selbstbewussten Gang und eine stolzgeschwellte Brust. Und persönliche Ehre ist nur ein Teil der Würde. Mit Würde ist der Wert des Menschen gemeint, der ihm durch schlichtes Menschsein zukommt, der allgemeine Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt. Jeder Mensch ist ein Subjekt, und nicht bloßes Objekt. Wo seine Subjektsqualität verneint wird, wo er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird, ist seine Würde verletzt.

Zugegeben, diese Beschreibungen bleiben auch etwas vage. Aber mit dem letzten Satz lässt sich zumindest etwas anfangen. Wenn die Berufsregeln des Metzgers ihm bis ins Letzte vorschreiben, wie er die einzelnen Wurstsorten zuzubereiten hat, ihm 15 Wurstsorten vorschreibt, welche er anzubieten hat und keine sonst und ihm auch den Preis vorschreibt, dann ist er nur noch ein Roboter, der staatliche Lebensmittelrichtlinien ausführt. Er ist zum Objekt staatlichen Handelns geworden, seine Würde ist spätestens dann verletzt. Das Fleischerleben macht halt einfach mehr Laune, wenn man mal ganz spontan einen Hauch Majoran in den Leberkäse mischen kann.

Jedes Grundrecht trägt also einen Menschenwürdekern, der nicht verletzt werden darf. Man spricht hier auch flapsig von der Spiegeleitheorie: Das Grundrecht ist wie ein Spiegelei, mit einem äußeren Bereich, dem Eiweiß, und einem Kern, dem Eigelb. Im Eiweiß darf der Gesetzgeber nach Herzenslust rumschneiden, da kann nichts passieren. Kommt er aber ans Eigelb, dann platzt es, und man hat die Sauerei. Rührei, wie unappetitlich.

Aber es soll ja eigentlich nicht um Schlachter, sondern um Schlächter gehen. Der Art 3 II GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt. Und das bedeutet, dass der (einfache) Gesetzgeber auch nicht an ihm rumschnibbeln darf. Aber es gibt hier, wie so oft, ein aber. Ich schrieb der einfache Gesetzgeber, und damit meine ich den Bundes- und Landesgesetzgeber. Will sagen: durch normale Bundesgesetze oder Landesgesetze darf ins Grundrecht Art 3 II GG nicht eingegriffen werden. Also muss man das Grundgesetz selbst ändern.

Und so ist es gemacht worden. Neben dem Art 3 II GG wurde der allseits beliebte Art 12a I GG aufgenommen. Beide stehen im GG, sind also grundsätzlich gleichrangig, Art 12 a I GG ist als lex specialis aber in seinem engen Bereich vorrangig.

So, sind wir damit fertig? Nein, natürlich nicht. Denn es gibt ja noch die …

IV. Ewigkeitsgarantie des Art 79 III GG

Die in Art 1 GG geregelten Grundsätze (und ein paar andere) können noch nicht einmal durch eine Grundgesetzänderung geändert werden. In die Menschenwürde darf auch der Verfassungsgesetzgeber nicht eingreifen.

Und hier kommen wir auf Umwegen wieder zur Spiegeleitheorie. Denn die Menschenwürde wird ja, wie gesagt, durch die Grundrechte näher ausgestaltet und geschützt. Die Grundrechte sind Versatzstücke der Menschenwürde. Im äußeren Bereich des Grundrechtes darf der Verfassungsgesetzgeber sich weite Freiheiten nehmen, aber im Kernbereich, dem Menschenwürdekern, dem Eigelb, ist ein Eingriff immer unzulässig. Selbst durch Änderung des Grundgesetzes. Es ist also durchaus verfassungswidriges Verfassungsrecht denkbar.

V. Verletzt Art 12a I GG die Würde des Menschen?

Das ist nun die Frage die sich stellt, und zu der sich gewiss viel vertreten lässt. Denn Art 3 II GG hat natürlich auch einen Menschenwürdekern, der unverletzlich ist.

Wie grenzt sich dieser ab? Hier stößt man auf ein echtes Problem. Die Definition der Menschenwürde funktioniert bei Ungleichbehandlung nicht. Denn wie war das doch gleich wieder? Mit Würde ist der Wert des Menschen gemeint, der ihm durch schlichtes Menschsein zukommt, der allgemeine Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt. Jeder Mensch ist ein Subjekt, und nicht bloßes Objekt. Wo seine Subjektsqualität verneint wird, wo er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird, ist seine Würde verletzt. Jetzt könnte man natürlich durchaus sagen, Wehrpflicht mache den Bürger zum reinen Objekt, weil die Beschneidung seiner Freiheit zu stark sei: Seine allgemeine Handlungsfreiheit, die Freiheit der Person, seine Freizügigkeit, die Freiheit der Berufsausübung und das Petitionsrecht werden stark eingeschränkt. Da die Wehrpflicht eine Naturalsteuer von 100 % ist, wird auch das Eigentumsgrundrecht eingeschränkt.

Diese Argumentation hilft hier aber nicht weiter. Themaverfehlung! Denn wir fragen hier nach dem Menschenwürdekern des Gleichberechtigungsrechtes, Art 3 II GG, nicht nach anderen Grundrechten. Die Definition funktioniert nur bei Freiheitsrechten, nicht bei einem Gleichheitsrecht. Denn die Frage lautet hier ja: Warum Männer, aber Frauen nicht? Ich gehe deswegen im folgenden davon aus, dass der junge Mann, dadurch dass er zum Bürger in Uniform gemacht wird, nicht an sich zum Objekt staatlichen Handelns wird, sein Wert als Mensch nicht verneint wird.

Aber wie schützt das Gleichbehandlungsgebot die Menschenwürde? Warum gehört es nicht nur zu meiner Würde, dass ich sagen kann: ”Staat, lass mich in Ruhe!” sondern auch dass ich sagen kann: ”Staat, wenn Du mich schon belästigst, dann doch bitte nicht nur mich, sondern alle gleich!”

Nun, ich konnte zur Abgrenzung des Menschenwürdekerns der Gleichheitsgrundrechte nichts finden, ich weiß nicht, ob es da eine Formel gibt. Die Standardkommentare geben nichts her.

Allerdings wäre dann doch eine Verletzung der Würde immer ausgeschlossen, wenn der Eingriff nicht auch den Menschenwürdekern eines anderen Grundrechtes verletzt. Eine Steuererhöhung von 5 % verletzt z. B. sicher nicht die Menschenwürde. Was aber, wenn mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, den Satz: ”Rothaarige zahlen einen Zuschlag zur Einkommensteuer von 5 %.” ins GG zu schreiben? Diese offenkundige Ungleichbehandlung wäre dann rechtmäßig. Das kann aber nicht sein. Auch das Gleichheitsgrundrecht muss einen Menschenwürdekern haben. Spiegeleier ohne Eigelb gibt’s nicht. Das befiehlt die Grundrechtsdogmatik.

Wenn aber Gleichheitsrechte überhaupt einen Menschenwürdekern haben sollen, dann muss dieser Kern hier m. E. verletzt sein. Und zwar wegen der Tiefe des Eingriffs. Hier kommt wieder der enorme Eingriff in die Freiheit des männlichen Bürgers ins Spiel. Ein solch tiefer Eingriff muss einfach auf alle Schultern verteilt werden. Sonst wird Gleichberechtigung zur Makulatur. Ein tieferer Eingriff in die Rechte des unbescholtenen Bürgers ist kaum vorstellbar: eine neunmonatige Arbeitspflicht, in der das Leben des Soldaten zur Disposition stehen kann und er zum Töten gezwungen werden kann. In der er am untersten Ende einer Hierarchie steht, die auf Befehl und Gehorsam beruht und ihn zum Gehorsam verpflichtet.

Wenn so etwas Entwürdigendes schon zwingend sein muss, dann muss es aber auch für alle gelten.

VI. Die Meinung des Bundesverfassungsgerichtes

Ich bin ein bisschen vom Thema abgekommen, denn ich wollte die Meinung des BVerfG darstellen, habe jetzt aber meine eigene gezeigt.

Das BVerfG hat meiner Meinung nach noch gar nicht richtig zu diesem Themenkomplex Stellung genommen. Es hat lediglich entschieden, dass Art 12a I GG und Art 3 II GG ranggleich sind und Art 12a I GG als gleichheitsrechtliche Sondernorm eben hier vorgeht.

Hierzu BVerfGE 12, 45 [52 f. Rn. 22]:
”Daß die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt, braucht im Hinblick auf Art. 73 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 3 GG nicht näher dargelegt zu werden. Diese Bestimmungen haben gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wären somit - selbst als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man, was nicht entschieden zu werden braucht, in der Wehrpflicht für Männer eine ”Benachteiligung” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte.” (Hinweis: Damals stand die Wehrpflicht und das Verbot, Frauen Dienst an der Waffe leisten zu lassen, noch in Art 73 Nr. 1 und 12 III GG.)

Verfahren hierzu hat es in jüngerer Zeit immer als unzulässig zurückgewiesen.

Gruß,

Daddeldu

Re: Grundgesetz, Spiegeleitheorie und Wehrpflicht - das BVerfG zum Art 12a GG

Jörg, Monday, 14.04.2003, 00:01 (vor 8332 Tagen) @ Daddeldu

Als Antwort auf: Grundgesetz, Spiegeleitheorie und Wehrpflicht – das BVerfG zum Art 12a GG von Daddeldu am 13. April 2003 12:50:47:

Hallo Daddeldu,

vielen Dank für die exzellente und ausführliche Darstellung der
juristischen Hintergründe zur Männerwehrpflicht.

Fragen, die mich in diesem Zusammenhang noch interessieren würden:

• In welcher Weise greift nun der europäische Gerichtshof in das
bundesdeutsche Recht ein?

• Wie ist es bloß möglich, daß sich das Bundesverfassungsgericht
bisher immer um das Kernproblem herumdrücken konnte? (Ich gehe
optimistischerweise einfach mal davon aus, daß selbst das Bundes-
verfassungsgericht nicht unliebsame Verfahren willkürlich als
unzulässig zurückweisen kann.)

Gruß, Jörg

EuGH und BVerfG

Daddeldu, Monday, 14.04.2003, 02:53 (vor 8332 Tagen) @ Jörg

Als Antwort auf: Re: Grundgesetz, Spiegeleitheorie und Wehrpflicht - das BVerfG zum Art 12a GG von Jörg am 13. April 2003 21:01:03:

Hallo Jörg,

In welcher Weise greift nun der europäische Gerichtshof in das
bundesdeutsche Recht ein?

Der EuGH meint, das gesamte EU-Recht sei dem nationalen Recht einschließlich der gesamten deutschen Verfassung übergeordnet. Das BVerfG sieht das fast genauso, widerspricht dem aber in einem Punkt: Das, was durch die (im Beitrag oben schon erwähnte) Ewigkeitsgarantie, Art 79 III GG, geschützt wird, lässt sich nicht ändern. Das BVerfG behält sich vor, unter Berufung auf diese Grundsätze, auch EU-Recht zu kippen. Das ist aber bislang, soweit ich weiß, nicht vorgekommen. Ist wohl eher eine theoretische Möglichkeit. Spielt hier auch keine Rolle, weil die Wehrpflicht garantiert nicht von Art 79 III GG geschützt wird. Der EuGH könnte sie also abschaffen, wenn er der Meinung wäre, sie verstieße gegen EU-Recht. Die letzte Entscheidung dazu vor einigen Wochen fiel aber in die andere Richtung.

Wie ist es bloß möglich, daß sich das Bundesverfassungsgericht
bisher immer um das Kernproblem herumdrücken konnte? (Ich gehe
optimistischerweise einfach mal davon aus, daß selbst das Bundes-
verfassungsgericht nicht unliebsame Verfahren willkürlich als
unzulässig zurückweisen kann.)

Das weiß ich auch nicht, aber auch in den Kommentaren wird immer nur das lex specialis-Argument nachgeplappert, auf die Frage, ob dies die Menschenwürde berührt oder nicht wird nicht eingegangen. Die Frage der Wehrpflicht wurde zwar schon vor das BVerfG gebracht, aber vielleicht noch nie mit dem expliziten Verweis auf die Art 79 III GG. In der letzten Entscheidung erwähnt es sogar einen kritischen Aufsatz (Ekardt, Wehrpflicht nur für Männer - vereinbar mit der Geschlechteregalität aus Art. 79 Abs. 3 GG?, DVBl 2001, S. 1171). Den werde ich mir bei Gelegenheit mal ansehen.

Wenn das BVerfG allerdings die Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG in einer Entscheidung ausdrücklich bejaht hat, ist eine Neuvorlage unzulässig, es sei denn, es hat sich seitdem eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung ergeben. Da es darüber 1960 schon entschieden hatte, machte eine Neuvorlage wenig Sinn.

Die neue Entwicklung, dass Frauen jetzt Dienst an der Waffe leisten dürfen, gäbe vielleicht eine Möglichkeit, aber da müsste dann mal eine gründliche Vorlage gemacht werden. Die letzten beiden waren wohl nicht hinreichend ausführlich begründet.

Bei der letzten Vorlage schrieb das Gericht:

„Die Vorlage genügt auch nicht den Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat. In einem solchen Fall ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181>; 65, 178 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>). An die Begründung einer erneuten Vorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen. Das vorlegende Gericht muss von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341 <346> m.w.N.).“

Ich weise auch noch auf das unten verlinkte Posting hin, in dem ich dazu schon mal was schrieb.

Gruß, Daddeldu

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