Ausweisung des Vaters Michael Hickman
Als Antwort auf: Helft Michael in Deutschland...... von Monika am 07. November 2002 12:32:03:
Beschluss des Amtsgericht Wilhelmshaven 16 F 605/00 UG vom 04.10.2002
- Abschrift -
Amtsgericht Wilhelmshaven 04.10.2002
- Familiengericht -
16 F 605/00 UG
Beschluss
in der Familiensache
Michael Hickman,
wohnhaft: Albrechtstraße 100, 26388 Wilhelmshaven
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtige: Rechtsanwälte G. und Partner,
gegen
N. Hxxxxxx,
wohnhaft: xxx
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. & Partner, Verfahrenspflegerin für die Kinder: C. M.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Söhnen J. M. geb. am 3.12.1989 und S., geb. am 18.10.1993, wird bis zum 31.3.2003 ausgesetzt, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller berechtigt ist, in dieser Zeit seinen Söhnen monatlich einen Brief zukommen zu lassen.
Die weitergehenden Anträge und Gegenanträge werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte ; ihre außergerichtlichen Auslagen trägt jede Partei selbst.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EURO (Sorgerecht 2.500 EURO, Umgangsrecht 2.500 EURO) festgesetzt.
Staubwasser, Richter
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder J.-M., geb. am 3.12.1989, und S. R., geb. am 18.10.1993, hervorgegangen. Die Kinder leben bei der Mutter in Wilhelmshaven. Die Parteien streiten um das Sorgerecht für und das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern.
Zur Vorgeschichte ist folgendes auszuführen:
Die Parteien hatten am 18.9.1987 in Wilhelmshaven die Ehe geschlossen. Sie lebten dann gemeinsam in Südafrika. November des Jahres 1995 trennte sich die Antragsgegnerin von ihrem Mann und übersiedelte mit den gemeinsamen Kindern nach Wilhelmshaven. Die näheren Umstände der Trennung sind zwischen den Parteien streitig. Durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 31.1.1996 (Az. 16 F 931/95) wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag hin das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens übertragen. Die Ehe wurde durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 12.8.1997 (Az.16 F 298/96) geschieden. Das Sorgerecht für die Kinder wurde der Antragsgegnerin entgültig übertragen. Das Urteil wurde nicht angegriffen. Mit Schriftsatz vom 7.5.1996 beantragte der Antragsteller in einem weiteren Verfahren (16 F 321/96) gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern. Die Antragsgegnerin wandte ein, der Antragsteller versuche, schon über den bisher praktizierten Umgang, die Söhne massiv gegen Sie und ihre Eltern, denen er letztlich die Schuld an der Trennung gebe, aufzubringen, um so in ihnen den Wunsch nach einer Rückkehr in die Republik Südafrika zum Vater zu wecken. Durch gerichtlichen Vergleich vom 30.7.1996 vereinbarten die Parteien für die Zeit seines Aufenthaltes ein durch das Beratungszentrum für Familie und Jugend Wilhelmshaven begleitetes Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Vater das Recht habe 1 Mal pro Woche telefonischen Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. In Ziff. 2 des Vergleich heißt es dann weiter wörtlich:
Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was das jeweilige Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil belastet oder negativ beeinflusst oder gar das Umgangs- und Besuchsrecht unmöglich macht." Der Antragsteller beantragte in der Folgezeit Ausweitung des Umgangsrechts. Die Antragstellerin hingegen beantragte den vereinbarten Umgang bezüglich der Telefonate mit den Kindern auszusetzen. Durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 11.12.1996 wurde dem Antrag der Mutter entsprochen und der Antrag des Vaters zurückgewiesen, da die Antragsgegner glaubhaft vorgetragen habe, dass der Antragsgegner mit seinen Kindern schlecht über die Kindesmutter und deren Eltern rede und dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.
Knapp 3 Jahre später beantragte der Antragsteller in dem Verfahren 16 F 1432/99 wiederum gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen Kindern. Vorausgegangen war eine von Frau T. von der Institutsambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim des Reinhard-Nieter-Krankenhauses begleiteter und positiv verlaufener Umgang der Kinder mit dem Vater. Durch gerichtlichen Vergleich vom 10.11.1999 vereinbarten die Parteien einen durch Frau T. begleiteten regelmäßigen Umgang mit den Kindern für die Dauer seiner Aufenthalte in Deutschland. Auch wurde dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben, I x wöchentlich mit seinen Kindern zu telefonieren. Wie vereinbart fanden Umgangskontakte am 1. und 27.12.1999 in der Institutsambulanz statt, die grundsätzlich positiv verliefen. In der Zeit vom 4.4. bis 19.4.2000 hielt sich der Antragsteller mit seiner Mutter in Deutschland auf.
Seine Mutter bezog bei der Antragsgegnerin Quartier, während der Antragsteller bei einer befreundeten Familie nächtigte. In der ersten Woche des Aufenthaltes hatte der Antragsteller in Begleitung von Frau T.Kontakt zu den Kindern. In der zweiten Woche besuchte der Antragsteller die Kinder regelmäßig im Haushalt der Antragsgegnerin. Er hatte darüber hinaus Gelegenheit, auch alleine mit den Kindern etwas zu unternehmen. Zu Konflikten zwischen den Parteien kam es in dieser Zeit nicht.
In der Folgezeit kam der Umgang wieder zum Erliegen. In der vorliegenden, Mitte des Jahres 2000 vom Antragsteller angestrengten Verfahren schlossen die Parteien - der Antragsteller vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten - am 4.9.2000 einen Zwischenvergleich. Danach sollte nach einer kurzen Vorbereitungsphase dem Antragsteller ein unbegleiteter Kontakt in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu den jeweils vereinbarten Terminen eingerichtet werden. Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller sich jeglicher negativer Äußerung über die Kindesmutter und deren Eltern gegenüber Dritten und den Kindern zu enthalten. Mit Schreiben an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21.9.2000, welches er dem Gericht z.K. in Durchschrift übersandte, teilte er mit, dass er die Vereinbarung nicht akzeptieren werde und sich von ihr in jeder Weise distanziere.
Dementsprechend machte er auch in der Folgezeit keinen Gebrauch von der Regelung. Es folgte dagegen eine Vielzahl von Eingaben an das Gericht wie auch diverse an andere Stellen, in der er unter anderem die seiner Meinung nach durch die Verfahrensbeteiligten begangenen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens anprangerte. Zwischenzeitlich hatte er auch eine eigene Homepage im Internet eingerichtet. Unter der Überschrift The Faces of this Tragedy" bezeichnet er die Antragsgegnerin u.a. als unwissende und missgeleitete Person, ihren Vater als the instigator and the evil mind behind this whole family tragedy" und ihre Mutter diejenige, die die Entführung der Kinder nach Deutschland arrangiert und überwacht habe.
Ein weiterer Vermittlungsversuch des Jugendamtes scheiterte. Die
Antragstellerin verweigerte vor dem Hintergrund der massiven Vorwürfe und Anschuldigungen des Antragstellers den weiteren Umgang mit den Kindern. Im Bericht des Jugendamtes vom 2.4.2001 kam die damalige Sachbearbeiterin zu dem Ergebnis, dass dem Jugendamt derzeit keine Möglichkeiten gegeben sein, um auf den bestehenden Konflikt einzuwirken. Es sei dort der Eindruck entstanden, dass der Kampf" des Antragsgegners um die Kinder zum Selbstzweck geworden sei. So habe dieser auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum er die im September 2000 getroffene Regelung nicht in Anspruch genommen habe.
Am 15.8.2001 wurde nochmals ein Zwischenvergleich geschlossen. Danach sollte wiederum über die Institutsambulanz ein zunächst begleiteter Umgang eingerichtet werden. Dieser kam nicht zustande. Das Jugendamt berichtete insoweit am 21.8.2002, dass beide Kinder sich strikt weigerten, mit dem Vater in Kontakt zu treten. Als Grund habe J.-M. angegeben, sein Vater verbreite überall Lügen. So habe dieser in einem Zeitungsartikel in der Wilhelmshavener Zeitung vom 16.8.2001 u.a. behauptet, seine Kinder nur viermal gesehen zu haben, was nicht der Fall sei. Er sei erst wieder bereit seinen Vater zu sehen, wenn er alles Gerede" unterlasse. Am 3.10.2001 stellte der Antragsgegner im Rahmen einer Aktion eine Vielzahl von Plakaten im Vorgarten der Wohnung der Antragsgegnerin auf. Auf einem heißt es: Familie Focken warum verbieten sie meinen Kinder Kontakt zu mir?" Auf einem anderen:
Sind sie für Verbrecher?" Der Antragsteller behauptet, die Weigerung seiner Kinder, ihn zu sehen, beruhe auf der negativen Einflussnahme der
Antragsgegnerin bzw. deren Eltern. Das Kindeswohl erfordere sowohl die
Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge als auch ein geregelten Umgang mit dem Vater.
Er beantragt,
1. die elterliche Sorge den Parteien zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen..
2. den Umgang mit den gemeinsamen Kindern wie folgt festzusetzen:
a) 14-tägig in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag
b) jeweils die Hälfte der gesetzlichen Ferien
c) jeweils den 2. Hohen Feiertag im Jahr an den gesetzlichen Feiertagen
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, an einer familientherapeutischen Beratung gemäß den Vorschlägen der Sachverständigen teilzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt
1. den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen,
2. den Umgangsrechtsantrag zurückzuweisen,
3. den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern unbefristet auszusetzen..
Sie ist der Auffassung, dass jeglicher Umgang der Kinder mit dem Vater
derzeit deren Wohl gefährde. Die Kinder seien mittlerweile durch die Vielzahl der Aktivitäten des Antragsgegners in Bezug auf das Umgangsrechtsverfahren und die Vielzahl der erhobenen Vorwürfe gegen sie selbst und ihre Familie stark verunsichert. Ihr Vater sei ihnen mittlerweile peinlich, sie wollten ihn nicht mehr sehen. Dies sei zu respektieren. Demgemäss müsse es auch bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben. Wegen des weitergehenden Vertrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verfahrenspflegerin für die Kinder beantragt, Aussetzung des Umgangsrechts bis mindestens zum 15. Lebensjahr von John-Michael.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. W. vom 1.3.2002 sowie auf Sitzungsniederschrift über die ergänzende Anhörung der Sachverständigen vom 4.9.2002 verwiesen. Das Gericht hat die Parteien, die Kinder J.-M. und S. angehört. Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.9.2002 Bezug genommen.
Die getroffene Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht war in dem tenorierten Umfang gemäß § 1684 Abs.4 S.2 BGB für den genannten Zeitraum auszusetzen und der Hauptantrag des
Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechtes zurückzuweisen, da
andernfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Dies steht aufgrund der
Anhörung der Kinder, der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Beide Kinder haben in der richterlichen Anhörung vom 4.9.2002 zu verstehen gegeben, dass sie ihren Vater derzeit nicht sehen wollten. Die
Sachverständige kommt in ihrem in Exploration und Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dieser Wusch der Kinder aus psychologischer Sicht Ernst zu nehmen ist. Der von den Kindern geäußerte Wunsch ist Resultat der seit der Trennungssituation anhaltenden und in den letzten Monaten und Jahren eskalierten Spannungssituation zwischen den Parteien, die wiederum in der nicht aufgearbeiteten Trennungsproblematik ihre Ursache hat. Auf der einen Seite steht hier der deutliche Distanzierungswunsch der Kindesmutter. Auf der anderen Seite die kämpferische" Grundhaltung des Vaters, die von Anfang an von drastischen Vorwürfen gegen die Kindesmutter und/oder deren Eltern begleitet war und sich im Laufe der Zeit u.a. in spektakulären öffentlichkeitswirksamen Aktionen (Hungerstreik /Plakataktionen /Internetaktivitäten) sowie der Anrufung verschiedenster Institutionen
ausagierte. Dabei thematisierte u.a. immer wieder den von ihm erhobenen
Vorwurf, die Kindesmutter sei psychisch labil bzw. krank und stehe unter dem gegen ihn gerichteten Einfluss ihrer Eltern, weswegen ihm jeglicher Umgang mit seinen Kindern verwehrt werde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter dem Vater während seines Aufenthaltes hier im April des Jahres 2000 von sich aus einen weitgehenden Umgang mit seinen Kindern ermöglichte und er die im Vergleich vom 4.9.2000 vereinbarte Regelung zur Vorbereitung für eines unbegleiteten Kontaktes zu den Kindern gar nicht erst in Anspruch nahm. Dies macht deutlich, dass der Kampf" des Antragstellers um seine Kinder eine starke Eigendynamik entwickelt hat, die wiederum die Sichtweisen und Reaktionen der Kinder verständlich machen. Diese sind in ihrem Lebensumfeld fest verwurzelt und erleben dieses - einschließlich der Großeltern mütterlicherseits - als durchweg positiv.
Insoweit werden sie durch die ständigen und schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters stark verunsichert. Da sie den Konflikt zwischen den Parteien nicht selbst beilegen können, können sie diesen für sich nur so lösen, dass sie sich vom Vater zurückziehen. In diesem Zusammenhang ist der Blick auch darauf zu richten, dass John-Michael hat in der Anhörung geäußert hat, dass er letztlich nicht glaube, dass sein Vater ihn sehen wolle. Eine solche Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund einerseits der vielen öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers und andererseits der Nichtanspruchnahme der vergleichsweisen Regelung vom 4.9.2000, die ja einen unbegleiteten Umgang vorbereiten sollte, zumindest nachvollziehbar. Denn insoweit kann durchaus der Eindruck entstehen, es gehe dem Antragsteller bei seinen Aktionen in erster Linie um eine bestimmte die Wahrnehmung seiner Person (als Opfer) in der Öffentlichkeit.
Wie das Jugendamt hervorhob, scheint der Kampf" des Antragstellers seit
geraumer Zeit zum Selbstzweck geworden zu sein. Die Art und Weise seiner Äußerungen in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Gericht lassen weiter den Schluss zu, dass der Kindesvater derzeit nicht in der Lage ist, sich in die Erlebniswelt der Kinder hineinzudenken. Aus ihrer Lebenswelt heraus erleben sie Aktionen ihres Vaters als übersteigert und, da sie teilweise auch bei ihren Freunden in Wilhelmshaven bekannt sind und insoweit danach gefragt werden, auch als peinlich. Dies zeigt, dass er mit seinen derzeitigen Äußerungsmöglichkeiten seine Kinder schlicht und ergreifend nicht erreicht.
Die Tatsache, dass er nach den glaubhaften Äußerungen von J. M. und S. sehr oft auf einer am Schulweg der Kinder gelegenen Bank sitzt - manchmal den ganzen Tag - und gelegentlich andere Kinder bittet, Zeitschriften und Flugblätter über umgangs- und sorgerechtliche Themen zu verteilen, mitunter sie auch dazu bewege, seine Kinder zu befragen, was in der Familie los sei, wird von ihnen nicht verstanden und nachvollziehbar als Belästigung empfunden.
Ein sog. PAS-Syndrom (parental alienation sydrom) liegt also nicht vor, da die Ablehnungshaltung der Kinder - wie sich aus dem vorgesagten ergibt -eine innere Rechtfertigung hat und darüber hinaus ernst zu nehmen ist. Dies bedeutet weiter, dass gerichtliche Regelungen, die dem geäußerten Wunsch der Kinder widersprechen, für diese bedeuten, dass sie sich in ihren aktuell wichtigen Äußerungen von der Erwachsenenwelt nicht mehr angenommen und verstanden fühlen würden und somit das Vertrauen in die Erwachsenenwelt und deren Handlungsmöglichkeiten verlieren können. Dies wiederum kann langfristig problematische Folgen für das eigene Agieren der Kinder haben.
Ein gerichtlich geregelter Umgang des Vaters mit den Kindern ist daher als
kindeswohlgefährdend anzusehen, weshalb der entsprechende Hauptantrag des Vaters zurückzuweisen und das Umgangsrecht - bis auf den Briefverkehr - auszusetzen war. Der Briefverkehr war in dem geregelten Umfang zuzulassen, da die Kinder selbst entscheiden können, ob sie die Briefe lesen wollen oder nicht.
Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung folgt das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen. Eine längerfristige Aussetzung konnte nicht angeordnet werden. Der Antragsteller hat in der letzten mündlichen
Verhandlung bekundet, dass er bereit sei, seine Aktionen einzustellen. Es muss ihm im folgenden halben Jahr Gelegenheit gegeben werden auch danach zu handeln und somit die Grundlagen für eine Kommunikation auf der Elternebene zu schaffen, die von der Sachverständigen als unbedingtes Erfordernis für die Vorbereitung eines Umgangs des Vaters mit seinen Kindern gesehen wird. Wie die Sachverständige überzeugend darlegt, entspricht der derzeitig Kontaktabbruch zum Vater nicht dem Kindeswohl ist aber aufgrund der geschilderten Umstände ohne Kindeswohlgefährdung nicht durchführbar. Die Lösung kann nur in einer adäquaten Bearbeitung des nach wie vor bestehenden Trennungskonfliktes liegen. Dazu müssen sich die Parteien auf Gespräche einlassen. Sollte es also dem Antragsgegner gelingen, seine von Vorwürfen gegen die Kindesmutter und deren Familie begleiteten Äußerungen und Aktionen in der Öffentlichkeit, den Print- und Elektronischen Medien dauerhaft abzubrechen und auch die derzeitigen von J. M. und S. in ihrer Anhörung geschilderten Interventionen zu unterlassen, um ihnen die von ihnen benötigte Ruhe zu geben, wird es dann Aufgabe der Kindesmutter sein, ihrerseits einen Neuanfang zu wagen und sich auf ggf. familientherapeutisch begleitete Gespräche mit dem Kindesvater einzulassen, um den die Kinder belastenden Trennungskonflikt aufzuarbeiten und damit die Grundlage für einen auch vom Wusch der Kinder getragenen Umgang mit ihren Vater zu ermöglichen. Der angeordnete Briefverkehr soll dem Antragsteller darüber hinaus Gelegenheit geben, schon jetzt - in nunmehr angemessener Weise, also ohne die bisher erhobenen Vorwürfe gegen Kindsmutter und deren Eltern - mit den Kindern in Kontakt zu treten.
Der Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an einer familientherapeutischen Beratung gemäß den Vorschlägen der Sachverständigen teilzunehmen, konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Anordnung einer familientherapeutischen Maßnahme gegen den Willen einer der Elternteile nicht zulässig ist (vgl. BGHFamRZ 1994, S. 158).
2. Sorgerecht
Der Antrag auf Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen nach § 1696 Abs.1 BGB für eine Abänderung der in dem Scheidungsurteil vom 12.8.1997 (Az. 16 F 298/96) getroffenen Entscheidung nicht vorliegen.
Triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe, die eine
Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge angezeigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Vielmehr liegen schon die schlichten Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht vor. Gemeinsame Sorge setzt
Kommunikationsbereitschaft und vor allem Kommunikationsfähigkeit voraus.
Jedenfalls letztere ist - wie das Verfahren gezeigt hat - zwischen den
Parteien nicht vorhanden. Der Antragsteller trägt den Konflikt über Medien
und Öffentlichkeit aus, während die Antragsgegnerin es - vor dem Hintergrund der gegen sie und ihre Eltern erhobenen Vorwürfe und der Hergestellten Öffentlichkeit" zumindest in gewissem Maß nachvollziehbar derzeit ablehnt, mit ihm in Kommunikation zu treten. An die Ausübung einer gemeinsamen Sorge ist daher nicht zu denken. Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers haben sich insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Gutachtens nicht ergeben, so dass der Anregung der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 18.12.2000 nicht weiter nachgegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 30 Abs.2, 94
Abs.3 S.2, KostO,§13aFGG.
Staubwasser, Richter
gesamter Thread:
- Helft Michael in Deutschland...... -
Monika,
07.11.2002, 14:32
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
07.11.2002, 17:24
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Jens,
07.11.2002, 19:55
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
07.11.2002, 20:09
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Jörg,
07.11.2002, 22:01
- Re: Helft Michael in Deutschland...... - Ingo Alberti, 08.11.2002, 00:19
- Re: Meine GMX-Faxnr.-Helft Michael in Deutschland...... - Ingo, 08.11.2002, 00:17
- Re: Helft Michael in Deutschland...... - Jens, 08.11.2002, 02:59
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Jörg,
07.11.2002, 22:01
- Re: Helft Michael in Deutschland...... - Ingo, 08.11.2002, 00:21
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
07.11.2002, 20:09
- Re: Meine GMX-Faxnr.-Helft Michael in Deutschland...... - Ingo Alberti, 08.11.2002, 00:13
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Jens,
07.11.2002, 19:55
- Re: Nachtrag! -
Joachim,
07.11.2002, 18:07
- Re: Infos zum Hickman-Fall/Menschenrechten- Nachtrag! - Ingo Alberti, 08.11.2002, 00:34
- Re: Nachtrag! -
Ingo,
08.11.2002, 01:00
- Re: Nachtrag! - Joachim, 08.11.2002, 08:14
- Re: Helft Michael in Deutschland...... - Ingo Alberti, 07.11.2002, 21:08
- Re: Korrektur einer Adresse-Helft Michael in Deutschland...... - Ingo Alberti, 08.11.2002, 00:26
- Re: Helft Michael in Deutschland...... - Joachim, 08.11.2002, 07:17
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
08.11.2002, 08:25
- Re: webadmin.hchr@unog.ch-Helft Michael in Deutschland...... - Ingo, 08.11.2002, 20:03
- Re: Korrigierte Adressen-Helft Michael in Deutschland...... -
Ingo,
08.11.2002, 12:56
- Re: Korrigierte Adressen-Helft Michael in Deutschland...... (n/t) - Joachim, 08.11.2002, 13:48
- Re: Korrigierte Adressen-Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
08.11.2002, 15:50
- Re: Nachtrag! - Joachim, 08.11.2002, 16:03
- Ausweisung des Vaters Michael Hickman - hotstepper, 13.11.2002, 17:53
- Re: Helft Michael in Deutschland...... -
Joachim,
07.11.2002, 17:24