Ohne Kommentar. Das Frauenstatut der einen Regierungspartei:
Ich war schon lange nicht mehr hier, weil mich das ganze Thema hochgradig aufregt und meiner Gesundheit nicht gut tut. Aber jetzt las ich was, das müßt ihr lesen, ich dachte, ich lese nicht recht, als ich es fand. Es ist das berühmte Frauenstatut der Ober-"Gleichberechtigungs"-Partei:
FRAUENSTATUT
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
I. Rahmenbedingungen
§ 1 MINDESTQUOTIERUNG
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die
ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 2 VERSAMMLUNGEN
(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen
Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd.
Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.
§ 3 GREMIEN
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.
§ 4 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von
mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer
stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein
Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der
nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den
Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
§ 5 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERINNEN
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen
sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen
vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen
eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§ 6 WEITERBILDUNG
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf
Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.
II. Innerparteiliche Strukturen
§ 7 BUNDESFRAUENKONFERENZ (BFK)
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und stellt die dafür
notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist öffentlich für alle Frauen. Sie hat u.a. die
Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.
§ 8 FRAUENRAT
(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den
Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen
und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den
Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der
Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.
(2) Dem Frauenrat gehören an:
1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes;
2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen
ist. Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte,
Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte. Gegen das Votum
der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden;
3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt
werden;
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den
BAGen bestimmt werden;
5. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferentinnen sowie eine Frauenreferentin der
Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren
Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies
verlangen.
(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit
ausschließen
(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN
Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften
Frauenpolitik und Lesbenpolitik.
Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.
§ 10 BUNDESFRAUENREFERAT
(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine
Frauenreferentin ein.
Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat eingesetzt wird. Sie
besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der
BAGen Frauen- und Lesbenpolitik.
(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener
Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache
mit dem Bundesvorstand.
(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den
frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung
der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes ein eigenes
Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
se(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.
III. Geltung
=
§ 11 GELTUNG DES FRAUENSTATUTES
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
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Ich erübrige mir jeden Kommentar. Es sprich für sich...
Es handelt sich dabei nicht etwa um einen "unbedeutenden Text". Sondern es heißt in $ 26 der Satzung von Bündnis90/Die Grünen ausdrücklich:
§ 26 FRAUENSTATUT
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung.
wers immer noch nicht glaubt, kann dies nachprüfen unter:
http://archiv.gruene-partei.de/dokumente/satzung-bundesverband.pdf
gesamter Thread:
- Ohne Kommentar. Das Frauenstatut der einen Regierungspartei: -
Karl,
24.07.2002, 14:08
- Re: Ohne Kommentar. Das Frauenstatut der einen Regierungspartei: -
Manfred (Lonny),
25.07.2002, 02:31
- Schön, dich wieder zu treffen ! -
Karl,
25.07.2002, 16:54
- @ Jörg: Karl oder Kalle ? -
Karl (früher Kalle),
25.07.2002, 18:10
- Klarname bevorzugt - Peter, 25.07.2002, 18:53
- Re: @ Jörg: Karl oder Kalle ? - Jörg , 25.07.2002, 21:12
- Re: Schön, dich wieder zu treffen ! off topic - Manfred (Lonny), 27.07.2002, 03:14
- @ Jörg: Karl oder Kalle ? -
Karl (früher Kalle),
25.07.2002, 18:10
- Re: Ohne Kommentar. Das Frauenstatut der einen Regierungspartei: - Rudy, 26.07.2002, 22:24
- Schön, dich wieder zu treffen ! -
Karl,
25.07.2002, 16:54
- Re: Ohne Kommentar. Das Frauenstatut der einen Regierungspartei: -
Manfred (Lonny),
25.07.2002, 02:31