Terrorjustiz

Zusammenfassung des Buches
Terrorjustiz – beispielsweise das Ehescheidungsrecht als Instrument des inneren Imperialismus
von Wilfried Münkel
Das Buch als Pdf – 77 Seiten,  520kB

Es handelt sich hier um eine Kurzdarstellung eines bisher unerschienen gebliebenen Buches, in welchem an einem Scheidungsfall exemplarisch herausgearbeitet wird, warum es ein Scheidungsunrecht in Deutschland gibt und wer den Nutzen daraus zieht. Das Buch geht von einer Hypothese aus, die dann an einem konsequent durchgezogenen und “unfriedlichen” Scheidungsfall bewiesen wird. Die Hypothese besagt, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, geschützt nach Art. 33 GG, identisch sind mit dem Staatsziel der Bundesrepublik. Dieses Staatsziel ist die Versorgung der Beamten, insbesondere die spendable Versorgung der höheren Beamten und Richter. Dieses aus preußischer Tradition hergebrachte Staatsziel wird seit 1949 auch durch formaldemokratische Neuerungen erfolgreich angestrebt. Zum einen erzwingt das parlamentarische Wahlsystem, daß sich die Systemparteien – CDU/CSU, SPD, F.D.P., Grüne und fast auch schon die PDS – eine Zweidrittelzustimmung in der Bevölkerung holen müssen. Das wird durch materielle Korrumpierung von zwei Dritteln des Volkes und dessen propagandistische Manipulation erreicht. Auf diese Weise kann das letzte Drittel, bestehend aus einer Vielzahl nach Erfordernis wechselnden Gruppierungen, “demokratisch” legitimiert ausgeplündert werden. Zu diesen Gruppierungen gehören verstärkt seit 1978 geschiedene Männer. Zum anderen wird dieses System durch eine vollständige Neuentwicklung seit 1949 abgesichert: durch das sogenannte Bundesverfassungsgericht und seine Generalklausel, die fdGO.

Das Verfassungsgericht steht über dem Parlament und kann somit einschreiten, falls eine systemfremde demokratisch gewählte Parlamentsmehrheit Entscheidungen fällt, die dem Staatsziel widersprechen. Das Verfassungsgericht ist nur ein sogenanntes Gericht, denn es erfüllt nicht die Bedingungen eines richtigen Gerichts. Materiale Kriterien der Rechtsprechung sind das kontradiktorische Verfahren, Publizität und Rationalität der Rechtsfindung, verstanden als logische Nachvollziehbarkeit. Deshalb sind die Entscheidungen des BVerfG über die Zulassung von Verfassungsbeschwerden keine Akte der Rechtsprechung. Die Ausweitung ihres Machtbereichs mit kriegerischen Mitteln mißlang dem Beamtentum 1945, deshalb dann die bekannte “Europapolitik”, innerhalb derer die Organisationsstrukturen des preußischen Beamtentums auf die europäischen Institutionen übertragen wurden und werden. Wichtig für die Ausplünderungspolitik gegenüber dem letzten Drittel war die Schaffung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das “Gericht” in Straßburg ist nach dem Vorbild des BVerfG geschaffen und hat die Aufgabe, eine Harmonisierung, also eine Überführung des Menschenrechtsbegriffs des Beamtentums auf Europa zu veranlassen, was im Ergebnis die Ausplünderung von Minderheiten zu Gunsten des Staatszieles legitimieren soll.

Im geschilderten Fall geriet die 32jährige verheiratete Frau und Mutter von zwei Söhnen in eine für ihren individuellen psychischen Zustand typische Situation. Dazu sei hier lediglich angedeutet – die genaueren Umstände werden im Buche beschrieben – daß die Frau sich auf eine kompromißlose, d.h. unfriedliche Weise scheiden lassen wollte, um sich selbst zu verwirklichen, was das auch immer bedeuten mag.

Es ist die Aufgabe der von Gerichtsassessoren geleiteten Sozialämter, der Richter und der als Organe des Rechtswesens und offiziöse Teilhaber am Staatsziel agierenden Anwälte , sofort zu erkennen, ob ein Scheidungsfall unfriedlich wird. Dann nämlich ist der Fall so vorzubereiten, daß der Ehemann nicht in die Lage kommt, seine gesetzlichen Rechte zum Schaden des Staatszieles geltend machen zu können. Hierbei provozieren die genannten vereinigten Juristen einen Sachverlauf, der eine rechtlich und ethisch zu verantwortende Durchführung eines unfriedlichen Scheidungsfalles verhindert.

Es muß verhindert werden, daß der Ehemann in einem seriösen rechtlichen Umfeld fordern kann:

  • das Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) für die Kinder der Ehe
  • das begründete Recht auf Verweigerung von Unterhalt an die Frau
  • das begründete Recht auf volle oder teilweise Verweigerung von Zugewinn
  • das begründete Recht auf volle oder teilweise Verweigerung des Rentenausgleichs.

Hierbei werden zusammen mit den Scheidungsanwälten verschiedene Maßnahmen zielgerichtet arrangiert.

Im geschilderten Fall wurden unter anderem folgende Mittel angewendet:

  1. Der Ehemann wurde aufgrund ungeprüfter eidesstattlicher Aussagen aus der ehelichen Wohnung gesetzt, was automatisch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder beinhaltet. Im Interesse der Staatsbürokratie mußte der Richter die Richtigkeit der eidesstattlichen Aussagen der Klägerin und ihrer Freundin ungeprüft annehmen, weil eine Überprüfung das Risiko in sich barg, daß sich wissentlich falsche Versicherungen nach § 156 StGB bzw. Verleitung zum Falscheid nach § 160 StGB dabei herausstellten.
    Hierbei handelt es sich um schwere vorsätzliche Vergehen – bei § 160 ist bereits der Versuch strafbar -, die mit Gefängnis bestraft werden. Der Richter muß den Nachweis dieser Vergehen verhindern, weil nach § 1579 Abs. 2 BGB die potentielle Berechtigte von Unterhaltszahlungen ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verpflichteten sonst verwirkt hätte und letztlich der Staatskasse zur Last gefallen wäre.
    Das aber sollte das Scheidungsgesetz von 1976 ja gerade verhindern.
  2. Anwaltlich geleitet, beantragte die Ehefrau anschließend Sozialhilfe beim Sozialamt der Stadt Langenhagen, weil der Beklagte angeblich weder für sie selbst noch für die Kinder, Unterhalt bezahlte. Auch in diesem Fall mußte das von Gerichtsassessoren geleitete Amt die Richtigkeit ihrer Angaben ungeprüft akzeptieren und ohne vorherige Anhörung des Mannes Sozialhilfe auszahlen. Gegen Postzustellungsurkunde wurde dem überraschten Beklagten die Überleitung von Unterhaltsansprüchen an das Sozialamt mitgeteilt, d.h., Unterhaltszahlungen durften nur noch an das Sozialamt gezahlt werden.
    Eine persönliche Rücksprache mit den Sachbearbeitern des Amtes wurde konsequenterweise ohne Angabe von Gründen verweigert. Ein schriftliches Ansuchen wie auch die vorgelegten Einzahlungsquittungen wurden ignoriert. Diese Praxis des Sozialamtes wird erklärlich durch die selben Rücksichten auf den § 1579 BGB wie im vorigen Fall. Die Angaben des Hilfesuchenden müssen als wahr angesehen werden, weil sonst das Risiko besteht, einen Betrug nach § 263 StGB aufzudecken, was wiederum den Ausschluß des Unterhaltsanspruches nach der Ehescheidung bewirken würde.
  3. Um das notwendige juristische Wirrwarr einzuleiten, veranlaßte die Anwältin zum Zwecke des sich für das Sozialamt ergebenden Zwanges zur Tatverdunkelung eine Unterhaltsklage, die durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung der Klägerin des Inhalts ergänzt wurde, dem Beklagten ohne vorherige mündliche Verhandlung sofort aufzugeben, Unterhalt zu zahlen. Der Richter mußte sofort diesem Antrag nachkommen und den Beklagten zum Beweis seiner Schuld zu den Prozeßkosten verurteilen. Sachliche Argumente werden vom Richter rigoros ignoriert oder auf die Weise beantwortet, wie jemand tut, der nach dem Weg gefragt wird und erzählt, daß seine Großmutter Amalie heißt. Währenddessen bestand das Sozialamt weiterhin auf der Überleitungsanzeige und zahlte auch weiterhin Sozialhilfe an die Klägerin, ohne dem Beklagten eine Rechnung zu schicken.
  4. Behinderung des Mannes bei der Durchführung seiner Erwerbstätigkeit;
    hier: Verleumderische Briefe an die Fachschule für Sozialpädagogik, an der der Mann als Teilzeitlehrer arbeitete, wiederholte Einbrüche von mehreren von der Frau angeführten Personen in die Werkstatt des Mannes, der daraufhin sein Gewerbe einstellen mußte, zeitweilige Verhinderung der Auszahlungen des Arbeitsamtes an den Mann. Ziel war, die Zahlungsunfähigkeit des Mannes herbeizuführen, um einerseits einen Strafantrag wegen unterlassener Unterhaltszahlungen gegen ihn einleiten zu können und um andererseits den Zugriff auf sein Grundeigentum vorzubereiten. Auch eine strafrechtliche Verfolgung der Einbrecher, die ihr Diebesgut in einem Kleintransporter fortführten, unterblieb aus Gründen des § 1579 BGB. Der Richter muß die Verfolgung dieser Vergehen verhindern, weil nach § 1579 Abs. 2 BGB die potentielle Berechtigte von Unterhaltszahlungen ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verpflichteten sonst verwirkt hätte.
  5. Die Abweisung von begründeten Sorgerechtsanträgen geschieht immer auf der Basis vom Jugendamt erstellter Berichte, die grundsätzlich die Eignung der Mutter und die Nichteignung des Vaters hervorheben und gleichzeitig Tatsachen, die diesen Darstellungen widersprechen, kaltblütig zurückweisen. In seinem letzten Sorgerechtsantrag verwies der Vater darauf, daß seine Kinder nicht nur total die schulische Mitarbeit verweigerten, in Diebereien verwickelt waren und konstant den Unterricht störten, sondern daß seinem jüngsten Sohn schriftlich eine Versetzung auf eine Sonderschule angedroht worden war. Der Staatsapparat reagierte auf verschiedene Weise auf diese Anträge: Einweisung des Vaters in eine psychiatrische Anstalt, um ihn dazu zu zwingen, keine Anträge mehr zu stellen (Der entsprechende beamtete “Nervenarzt” erklärte dem Beklagten einige Wochen vorher, daß er sich in Zukunft an richterliche Beschlüsse zu halten und daß er die Berichte des Jugendamtes nicht mehr zu beurteilen hätte, sonst würde man andere Methoden kennen, ihn zu disziplinieren.), Aussageverbot für die Lehrer als Zeugen des Mannes, gerichtliche Verweigerung der Zeugnisauslieferung an den Vater als Beweismaterial, weil diese Daten dem geschützten Individualbereich der Kinder zugehörten usw.
  6. Komplizierter erweist sich die Handhabung des unverändert weiterhin gültigen § 1381 BGB. Es handelt sich dabei um die Verwirkung des Zugewinnausgleichs, wenn der Ausgleich “nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Auch die Erörterung dieser Regelung muß vor Gericht im Interesse der Bürokratie vermieden werden, da einerseits die grobe Unbilligkeit auch durch ein Verhalten gerechtfertigt sein könnte, welches ebenso den Unterhaltsanspruch verwirkt. Andererseits gibt der Zugewinnausgleich auch in den immer zahlreicher werdenden Fällen, wo der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen imstande ist und er den Stamm seines Vermögens nach dem Gesetz nicht unbedingt verwerten braucht, die Möglichkeit, über den zerteilten Vermögensstamm Gelder locker zu machen, die für die Unterhaltsverwertung heranziebar sind. Darum muß der Vermögensstamm prinzipiell zerschlagen werden, was im hier beschriebenen Fall eines schuldenfreien Haus- und Werkstattgrundstückes zur vollständigen Enteignung des Mannes führte. Insgesamt ist ersichtlich, daß bei der Kompliziertheit der Vernebelung der wahren Absichten der Bürokratie im Hinblick auf die individuelle Verschiedenheit aller Fälle ein vereinheitlichtes Vorgehen notwendig ist, dem der Schein der Individualität gegeben wird.
  7. In dieser Zeit wandte sich der Beklagte an das Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung seiner Grundrechte und beschrieb ausführlich in Form und Inhalt seinen Beschwerdegrund. Die “Gerichts”beamten versuchten mit insgesamt sechs Anschreiben den Beklagten zur Rückziehung seiner Beschwerde zu bewegen. Es wurde so getan, als hätte der Beklagte nicht deutlich gemacht, was er zu beklagen hatte und woraus die Verletzungen seiner Grundrechte bestanden. Mit der selben “Begründung” wurde die Beschwerde dann auch abgewiesen. Diese arglistige Art der Faktenbehandlung – also konstant zu behaupten, die Verletzung von Grundrechten sei nicht hinreichend beschrieben – hat das Endziel, eine eventuelle Klage vor der Europäischen Menschenrechtskommission unmöglich zu machen.
  8. Im Beschluß der Menschenrechtsorgane wird dann auch nicht auf den Klagegrund eingegangen, statt dessen eben dieser Klagegrund, identisch mit dem beklagten Beschluß des BVerfG, von der Kommission als Begründung dafür angeführt, daß sich die Kommission nicht mit der Sache beschäftigen dürfe, weil das BVerfG seine Beschwerdeabweisung mit fehlender Nachvollziehbarkeit der Beschwerdegründe untermauert hatte. Das ist die weiter oben erwähnte arglistige Nummer, die nun abgezogen wurde. Daraus konstruierte der Sekretär namens der Kommission entsprechend der Erklärung des Justizministeriums, daß rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte vermuten lassen , keine Menschenrechte zu verletzen, daß der Beklagte den innerstaatlichen Rechtszug nicht erschöpft habe. Dadurch veranlaßt, könne sich die Kommission unter Hinweis auf Art. 26 EK nicht mit der Beschwerde befassen. Die Kommission arbeitete also mit der selben Methode wie die deutschen Gerichte. Sie beschäftigte sich nicht in der Sache mit dem Fall, sondern ignorierte einerseits des Beklagten Beschwerdegrund als solchen und benutzte ihn andererseits als Grund der Beschwerdeabweisung. Diese abscheuliche und jegliches Rechtsempfinden verhöhnende Vorgehensweise im Namen der Menschenrechte ist immer anwendbar, um jede Menschenrechtsverletzung, soweit sie der Bürokratie jeweils opportun erscheint, gerichtlich abzusichern.
  9. Selbstverständlich wurde der entrechtete Mann auch vom Petitionsausschuß des Bundestages ebenso verhöhnt wie vom Justizminister, dem Bundespräsidenten als ehemaligen Präsidenten des BVerfG, von der Präsidentin des Bundestages und dem ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes und jetzigen Fraktionsvorsitzenden der CDU. Der Titel Terrorjustiz ist nicht zufällig als Buchtitel gewählt worden. Das Wort Terror bedeutet erstens: in Schrecken setzen, einschüchtern und zweitens: verscheuchen, durch Schrecken verjagen. Der Leser wird, wenn er mit dem Buche fertig ist, dem Autor ohne weiteres beipflichten, daß der Titel passend gewählt ist. Schon gleich zu Anfang sei darauf hingewiesen, daß 20 Jahre Erfahrung mit den Umständen des Ehescheidungsrechts von 1976 ergeben haben, daß es keine “zugelassenen” Mittel gibt, um das Unrecht abzuwehren. Das ist auch logisch. Wir haben es hier mit einer kriminellen Vereinigung im eigentlichen Sinne zu tun: einem Ringverband der Beamten und Richter und schmarotzernder Gruppen von “Berufs”-Politikern als Berufsverbrecher. Hier ist militanter Widerstand angesagt und deshalb gibt der Verfasser im Buche auch eine Einführung in die in Preußen-Deutschland natürlich grundgesetzlich verbotene naturrechtliche Widerstandslehre und Hinweise auf praktischen Widerstand. Das letzte Drittel der Bevölkerung, in welches jedermann – es sei denn, er ist Beamter oder Richter – abrutschen kann, hat nichts durch Betteln zu erwarten. Nur wer sich sein Recht nimmt – einschließlich seines Rechtes auf Widerstand – , kommt weiter.

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