UN-Menschenrechtskommission[...]Bericht E/CN.4/Sub. 2/1997/23 vom 27. Juni 1997 (Politik)
„Freizügigkeit/Menschenrechte und Bevölkerungstransfers/Abschlußbericht des Sonderberichterstatters Al-Khasawneh“
Artikel 6
Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der [eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder] eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig."
(Hervorhebungen durch mich)