Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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41. Strafverteidigertag: "Die ges. Neuregelung der §§ 177 n.F, § 184 i und § 184 j StGB ist verfassungsrechtlich höchst (Recht)

Die Fluchbegleiterin @, Tuesday, 28.03.2017, 20:31 (vor 2558 Tagen)
bearbeitet von Die Fluchbegleiterin, Tuesday, 28.03.2017, 20:48

Die gesetzliche Neuregelung der §§ 177 n.F, § 184 i und § 184 j StGB ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich, wenn nicht verfassungswidrig.


HOCHINTERESSANT: Bei einer nie so gekannten Einigkeit und Einstimmigkeit über alle Parteien hinweg - außer der nicht im BT vertetenen unbeschmutzten AfD!!!!

MAAS, SCHWESIG - Rücktritt , aber subito!


AG 2 : »Immer wieder Köln?«
Von Frauenrechten, Sexualität und Strafbarkeitslücken

1. Die gesetzliche Neuregelung der §§ 177 n.F, § 184 i und § 184 j StGB ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich, wenn nicht verfassungswidrig. Die Neuregelungen entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot, dem Gleichheitsgrundsatz, dem Rechtsstaatsprinzip und wegen der Überregulierung auch nicht dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht. Die Normen müssen dringend durch Experten in Ruhe überarbeitet und neu gefasst werden.
2. Die Erwartungen von Frauenverbänden usw. die mit dem Gesetz verknüpft werden (Stärkung von Frauenrechten, Schließung von Strafbarkeitslücken, Beweiserleichterungen) können und werden mit der Neuregelung nicht erfüllt werden.
a) Das hinter dem Gesetz stehende idealisierte Opferbild stimmt mit den tatsächlichen Tatumständen und den tatsächlich Betroffenen nicht überein.
b) Es gibt keine Schließung von »Lücken« durch das Gesetz; das Gesetz leitet vielmehr einen Paradigmenwechsel ein und regelt etwas systematisch anderes - ein Mehr (nicht nur bloß Lückenschließung).
c) Beweiserleichterungen werden nicht eintreten, im Gegenteil; vielmehr muss aus Amtsaufklärungsgründen die Situation des »entgegenstehenden Willens« ganz genau ermittelt werden; es wird daher der gegenteilige Effekt eintreten.
d) Das politische Konzept des »Opfers« ist mit der juristischen Sicht der Unschuldsvermutung unvereinbar; durch diese Inkompatibilität werden unlösbare Probleme in das Strafverfahren hineingetragen.
e) Das neue Recht wird hohe Erwartungen zwangsläufig enttäuschen und das wird zu neuen Erwartungen an Gesetzesverschärfungen und an strafprozessuale Änderungen (Beweiserleichterungen) wecken.
3. Die gesetzliche Neuregelung führt zu einer faktischen Abschaffung des nemo-tenetur-Grundsatzes. (Verteidigungsansätze sind meist nur noch mit einer Einlassung möglich.)
4. Obwohl die rechtspolitische Diskussion um das Thema sexuelle Gewalt kreist, ist empirisch keine Gewaltzunahme, sondern das Gegenteil nachweisbar.
5. Eine lebenswerte, spannende und erfüllte Sexualität muss geschützt werden. Sie muss vor dem Zugriff, der Kontrolle und der Einmischung des Staates geschützt werden.
6. Symbolpolitik, wie sie die Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht prägt, ist abzulehnen.
7. Der Tatbestand des § 177 n.F. StGB stellt Handlungen unter Strafe, für die keine Fallbeispiele denkbar sind; er ist dogmatisch nicht durchdacht, weist Brüche auf und geht auf eine Fallanalyse des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) mit zurück, die Gefühle statt Fakten bedient.

AUCH INTERESSANT:
Ergebnisse der AG 1:
"Freispruch? Freispruch!"
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/strafverteidigertag2017.html


http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Material/Stellungnahmen/Bremer%20Erklaerung%202017.pdf

Die Dokumentation der Hauptverhandlung einführen!
weiterführend:
Bockemühl
, FS-von Heintschel-Heinegg, 51 ff.;
ders.
, Österreichisches Anwaltsblatt 2016, 343 ff.;
Ergebnisse d. 40. Strafverteidigertages, Frankfurt 2016 (AG 4); Resolution d. 39. Strafverteidigertages (Ergebnis d. AG
4), Lübeck 2015; Ergebnisse d. 34. Strafverteidigertages, Hamburg 2010 (AG 5);
von Döllen/Momsen
: Im falschen Film.
Zur Dokumentation in der Hauptverhandlung, in: Freispruch, Heft 5, September 2014;
Goecke
: Wahrnehmungsherrschaft über die Beweiserhebung und das Recht auf ein faires Verfahren; Schriftenreihe d. Strafverteidigervereinigun-
gen Bd. 39, 2016, 9 ff.;
Wilhelm
: Dokumentationspflicht in der Hauptverhandlung - warum eigentlich nicht?, Schriften
-
reihe d. Strafverteidigervereinigungen Bd. 39, 2016, 165 ff.;
Altenhain
: Dokumentationspflicht im Ermittlungsverfahren

...

Gefordert wird daher:
Die Hauptverhandlung ist wörtlich zu protokol-
lieren. § 273 StPO ist entsprechend zu ändern.
Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gebie-
tet insofern eine audiovisuelle oder zumindest
Audio-Aufzeichnung der Hauptverhandlung.

Ausgerechnet BREMEN schießt für 2016 bei der Vergewaltigungsstatistk bisher den Vogel ab: NDTV 50,5%

Die Fluchbegleiterin @, Wednesday, 29.03.2017, 13:10 (vor 2557 Tagen) @ Die Fluchbegleiterin

Bisher liegt der Zuwachse in Sachsen-Anhalt am höchsten, wobei man die NDTV in der LKA-Statistik noch nicht benannt hat.
Immerhin durchbricht BREMEN die 'magische Linie' von 50% NDTV schon mal.

Natürlich wissen wir seit den Fällen Claudia Simone Dinkel und Gina Lisa Lohfink, dass sich Migranten ganz besonder leicht medial vorverurteilen lassen ... (Im Fall GLL sogar mehrere gleichzeitig):

Details und aktuelle Charts/Tabs:[image]

https://idiotesblog.wordpress.com/2017/03/29/pks-polizeiliche-kriminalstatistik-2015-2016-vergewaltigungsstatistik-angebliche-tatentaeter-41-strafverteidigertag-in-bremen-immer-wieder-koeln-bremen-...

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