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Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Faule Legislative überträgt gesetzgebende Aufgaben an die Judikative zu Lasten von Vätern & Kindern! (Politik)

Referatsleiter 408, Thursday, 03.01.2013, 11:32 (vor 4103 Tagen)
bearbeitet von Referatsleiter 408, Thursday, 03.01.2013, 11:46

1. Zum Begriff Kindeswohl

Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff und ein Entscheidungsmaßstab im Rahmen des Familienrechts des BGB, insbesondere unter dem Titel der „Elterlichen Sorge“ und von Sorgerechtsmaßnahmen. Das Kindeswohl ist in diesem Zusammenhang einerseits eine zentrale Rechtsnorm (oder Generalklausel), andererseits ein unbestimmter Begriff, der ausgehend vom Einzelfall stets konkretisiert werden muss. Eine Definition liegt nicht vor: es wird „nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt, was unter Kindeswohl zu verstehen ist“, obwohl der Begriff als „Orientierungs- und Entscheidungsmaßstab familiengerichtlichen bzw. kindschaftsrechtlichen Handelns genutzt wird“. Er soll als „Instrument und Kriterium der Auslegung von z. B. Kindesinteressen dienen“, zugleich „fehlt es ihm selbst an schlüssiger Auslegung“.

Schone (2008) weist daraufhin, dass der Begriff Kindeswohl „trotz seiner Unbestimmtheit zwei wichtige Aufgaben erfüllen soll. Er dient zum einen als Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe und zum anderen als sachlicher Maßstab in gerichtlichen Verfahren, an dem sich die Notwendigkeit gerichtlicher Maßnahmen festmachen lässt“.

Für Eltern, andere nahe Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen und für Professionelle der Jugendhilfe, die mit unterschiedlichem Auftrag um das Wohl von Kindern bemüht sind, ist dieser Begriff ebenso unbestimmt: er wird häufig verwendet, ist aber gleichwohl komplex und vom Begriffsverständnis her nicht eindeutig. Er ist ein hypothetisches Konstrukt, also etwas, was sich empirisch nicht herleiten lässt.

Schone weist darauf hin, dass eine positive Bestimmung dessen, was Kindeswohl ist, sich praktisch nicht vornehmen lässt, „man würde sich in unabgrenzbaren philosophischen Schilderungen verlieren, zumal das, was als gut für Kinder gilt, was also ihrem Wohl entspricht, nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern immer auch von kulturell, historisch – zeitlichen, oder ethnisch geprägten Menschenbildern abhängt“.

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Kindeswohlgef_C3_A4hrdung-Erkennen-und-Helfen,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

... ab Seite 20!

Das war so ein genialer Einfall, einen Begriff "unbestimmt" zu lassen, es ist einfach unglaublich. Damit öffnet man dem Streit in Familien, deren Zerstörung, sperrangelweit Tür & Tor. Nur daraus resultiernd öffnet Fortuna ihr Füllhorn und ergießt sich über die dadurch platzenden Konten der Anwaltschaft. Warum also etwas ändern, wenn auch der Staat über die Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Anwälte kräftig an der willkürlichen Auslegung des Begriffs "Kindeswohl" mitkassiert?

In dem die Legislative der Judikative gesetzgebende Aufgaben überträgt, hier die Auslegung des Begriffs "Kindeswohls" vor jeder Verhandlung durch einen inkompetenten Juristen, ermöglicht sie gleichzeitig die Ausübung von Willkür meist oder fast ausschließlich gegen Väter und natürlich zu Lasten der betroffenen Kinder. Aus meiner Sicht ist die Übernahme von legislativen Aufgaben durch die Judikative eine mittlerweile ernstzunehmende Gefahr für die gesamte noch vorhandene Restdemokratie in diesem Lande.

Dieser, der oben angeführten Broschüre des Frauenministeriums entnommene Textteil ist zugleich eine schallende Ohrfeige für das ebenfalls weiblich geführte sogenannte Bundesjustizministerium. Denn die können, wahrscheinlich eher "wollen" nichts an diesem Zustand ändern.

Das ist nur das kleinere Problem

knn, Thursday, 03.01.2013, 18:16 (vor 4103 Tagen) @ Referatsleiter 408

Die Nicht-Definition von "Kindeswohl" ist aber nur ein kleineres Problem.

In anderen Ländern hat man nämlich wohlweislich solche Formulierungen wie "im größten Interesse des Kindes" statt "im Interesse des Kindes" oder "Kindeswohl".

Damit findet eine Abwägung statt.

Denn wenn man ein Kind von den Eltern wegnimmt und in ein Heim steckt, so ist das im Interesse des Kindes, weil Heim besser ist als auf der Straße. Das Ins-Heim-Stecken dient also in der deutschen Rechtslogik dem Kindeswohl.

Würde man im _größten_ Interesse für das Kind handeln, würde man es bei den Eltern lassen.

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