Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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BGH hebt Schand-Urteil eines LG! (Tenor LG: Vorhergehende Lüge steigert nachfolgend die Glaubwürdigkeit des Opfas!) (Falschbeschuldigung)

Musharraf Naveed Khan, Tuesday, 06.05.2014, 15:27 (vor 3640 Tagen)

Das freiwillige Einräumen von Falschbeschuldigungen erhöht nicht die Glaubwürdigkeit.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Tochter unter dem T-Shirt an die Brust und in die Schlafanzughose im Schambereich gegriffen zu haben. Ebenfalls soll er das Mädchen aufgefordert haben, sich komplett auszuziehen. Dies hatte die Tochter bei der Polizei ausgesagt. In der Hauptverhandlung verweigerten die geschädigte Tochter, ihre Mutter, Großmutter und Schwester die Aussage.

Bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung zuvor gestand die Tochter, dass die bei der Polizei erhobenen Vorwürfe zum Teil erlogen wären. Dies tat sie, um sich an ihren Vater zu rächen. Trotzdem glaubte das Landgericht Chemnitz der Zeugin in den restlichen Fällen und verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass bei einer “Aussage gegen Aussage”-Situation das urteilende Gericht alle Umstände, die für die Entscheidung erheblich sind, einbeziehen muss. Das Landgericht wertete die Angabe des Mädchens so, dass es teilweise gelogen hatte, so dass dadurch erst recht die Glaubwürdigkeit bezüglich der restlichen Vorwürfe steigen würde. Dies sieht der BGH anders:

Seite 5- Pkt. 10:

“Diese Erwägungen greifen zu kurz. Die – vom Landgericht unterstellte – Lüge gerade hinsichtlich der gewichtigsten bei der Polizei erhobenen Vorwürfe stellte die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt in schwerwiegender Weise in Frage. Das Landgericht hat schon nicht geprüft, ob das Motiv der Rache auch für eine mögliche Falschbelastung des Angeklagten im Verurteilungsfall in Betracht kam. Wesentlich erschwerend tritt hinzu, dass das Tatgericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin verschaffen und eine fundierte Glaubhaftigkeitsprüfung auf der Grundlage aussagepsychologischer Methoden nicht durchführen konnte, da hierfür im Hinblick auf die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Zeugin zu wenig Aussagematerial zur Verfügung stand.”

Daher hätten weitere Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorliegen müssen. Diese hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung jedoch nicht erwähnt. Der BGH geht nicht davon aus, dass ein neues Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen könnte. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Angeklagte wird vom Senat freigesprochen.

BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 401/12
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6f492a04a34e279867b0cc2d5744fe9c&nr=61773&pos=0&anz=1

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Landgericht Chemnitz? Na das muss dich nicht wirklich wundern!

Jose Morales, Tuesday, 06.05.2014, 21:04 (vor 3640 Tagen) @ Musharraf Naveed Khan

http://www.presseportal.de/pm/69720/2395695/saechsischer-willkuer-richter-die-wahrheit-interessiert-mich-nicht-das-bundesverfassungsgericht

Das BVerfG hob die Beschlüsse des LG Chemnitz und des OLG Dresden auf und verwies das Verfahren an das LG Chemnitz zurück. Die vollständige Erstattung der Auslagen muss der Freistaat Sachsen tragen. In seinem Beschluss erklärt das BVerfG, dass der Richter mit der Äußerung "Die Wahrheit interessiert mich nicht." bekundet hat, "dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei." Neben der grob unsachlichen Äußerung des Richters signalisierte das BVerfG auch wenig Verständnis für die auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters verfassten Beschlüsse des LG Chemnitz und des OLG Dresden. Die Verfassungsrichter wörtlich: "Erst recht ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht tragfähig, die Äußerung (des Richters, dass ihn die Wahrheit nicht interessiere - Anmerk. d. Red.) sei hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckausübung liegen soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar."

Mit brennender Fackel durch die Esso-Raffinerie zu rennen, ist deutlich ungefährlicher, als sich der Rechtssprechung des Landgerichtes Chemnitz auszusetzen!

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Landgericht Mannheim. Die Realität spielt keine Rolle

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Thursday, 08.05.2014, 09:33 (vor 3639 Tagen) @ Jose Morales

Im Zündel-Prozess meinte der vorsitzende Richter Meinerzhagen es sei prozessual unerheblich, ob der Holocaust stattgefunden habe. Seine Leugnung müsse in der BRD auf jeden Fall bestraft werden.

Dazu die offizielle TAZ:
"Zuletzt lehnte das Gericht alle Anträge mit der lapidaren - und für einige Antifaschisten im Publikum schockierenden - Begründung ab, dass es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht. 'Die Demokratie muss das aushalten können', dozierte ein Jurastudent später im Foyer des Gerichtsgebäudes." (taz, 9.2.07, S. 6)

Rainer

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Besserrichterin

adler @, Kurpfalz, Wednesday, 07.05.2014, 01:26 (vor 3640 Tagen) @ Musharraf Naveed Khan

BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 401/12
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6f492a04a34e279867b0cc2d5744fe9c&nr=61773&pos=0&anz=1

Nicht dass ihm das auch vor einem Richter Vultejus hätte widerfahren können. Aber vor dem LG hatte es der Mann, der jetzt Freunde verloren hat und auf den Nachbarn mit Fingern zeigen, mit einer BesserrichterIN zu tun.

Aus der Urteilsbegründung des BGH:
2. Von dem zur Verurteilung führenden Tatgeschehen hat sich das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Kindes bei der Ermittlungsrichterin überzeugt, die durch Vernehmung der Richterin in die Hauptverhandlung ein geführt worden ist.

Gruß
adler

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