Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Frage an die Rechtsexperten betr. sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskosten (Allgemein)

Queerschläger, Tuesday, 06.11.2018, 04:51 (vor 1992 Tagen) @ T.R.E.Lentze

Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält einen Absatz mit folgendem Wortlaut:

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

Was den Strafbefehl und seine Folgen betrifft, so glaube ich aufgrund der hier gelesen Beiträge sowie meiner Internet-Recherche jetzt ausreichend informiert zu sein. Nicht aber, was das obige Rechtsmittel betrifft. Ich habe im Internet einfach nichts Konkretes dazu gefunden, etwa ob bei der sofortigen Beschwerde eine Pflicht zur Begründung besteht; und warum die Frist hierbei kürzer ist als die des Einspruchs.

Weiß jemand Bescheid? Gehen wir einfach mal davon aus, daß der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro wert ist.

Das Strafbefehlsverfahren in der BRD ist illegal.

Gemäß Art. 6 (2) EMRK steht Dir das Recht zu, solange als unschuldig zu gel­ten, bis in einem all­ge­meinen geset­zlich bes­timmten Ver­fahren recht­skräftig deine Schuld fest­gestellt wurde.

Gemäß Art. 6 (1) EMRK inkludiert dieses gesetzlich bestimmte Verfahren, dass öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Außerdem muss das Urteil öffentlich verkündet werden.

Legst Du keinen Einspruch ein, wirst Du nach ablauf der Fristen von der Justizmafia "rechtskräftig verurteilt", obwohl es keine öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung gab.

Genaueres dazu: Expertise zum Strafbefehlsverfahren


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