Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Nachruf von Sachse (Genderscheiss)

Don Camillo, Sunday, 06.05.2018, 19:54 (vor 2182 Tagen) @ Ausschussquotenmann

Prämie für Kinderschänder ?? (Allgemein)Sachse ® @, Freitag, 23.06.2017, 08:53 (vor 317 Tagen)
Nun gibt es, vom Maasmännchen durchgesetzt,
"endlich" eine Entschädigung für nach §175 verurteilte.
(http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_77812742/paragraf-175-verurteilte-homosexuelle-sollen-entschaedigt-werden.html)
Schauen wir mal, was dieser §175 unter Strafe setzte:

Es ist nämlich nicht so wie sie uns gerne verkaufen möchten, dass Sodomie generell verboten war. Das war sie nur in der Fassung von 1935.

Fassung vom 25. Juni 1969 (Bundesrepublik)
§ 175 Unzucht zwischen Männern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.

§ 175b
(aufgehoben)

Fassung vom 28. November 1973 (Bundesrepublik)

§ 175 Homosexuelle Handlungen
(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Dazu der Sachse:

Nun könnte man streiten, ob die Altersgrenze unter 18 Kind oder Jugendlicher oder Kinder und Jugendliche unter einen besonderen Schutz stellt.
Keinen Streit sehe ich aber, DASS hier Kinder und Jugendliche geschützt werden sollten.
.
Somit werden nun Taten gegen Kinder und Jugendliche noch fürstlich prämiert.
Im Namen des Volkes ?????


Und das ist der Lügenpressebeitrag auf den sich der Sachse bezog (Sicherungskopie):

Ehemaliger Paragraf 175
Verurteilte Homosexuelle sollen entschädigt werden
12.05.2016
Bis 1994 war Homosexualität in Deutschland strafbar. Dann wurde der berüchtigte Paragraf 175 abgeschafft. Ältere Urteile wurden aber nie aufgehoben - das soll sich jetzt ändern.
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) kündigte an, dass homosexuelle Männer, die nach dem Paragrafen 175 verurteilt wurden, rehabilitiert und entschädigt werden sollen. Die Urteile gegen mehr als 50.000 Betroffene sollen aufgehoben werden.
Ein Rechtsgutachten, das die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vorlegte, soll dabei "berücksichtigt" werden. "Der Staat hat Schuld auf sich geladen, weil er so vielen Menschen das Leben erschwert hat. Der Paragraf 175 war von Anfang an verfassungswidrig", sagte Maas. Die alten Urteile seien Unrecht gewesen und hätten die Verurteilten in ihrer Menschenwürde verletzt.

Gesetz aus dem Kaiserreich

Homosexuelle Handlungen zwischen Männern waren bei Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 mit dem Paragrafen 175 unter Strafe gestellt worden. In der NS-Zeit wurden die Vorschriften noch einmal verschärft - unter anderem wurde die Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Haft angehoben - und in dieser Form später in bundesdeutsches Recht übernommen.
1994 wurde der Paragraf 175 endgültig abgeschafft, in der DDR erfolgte dieser Schritt bereits 1968. In der NS-Zeit ergangene Urteile gegen Homosexuelle wurden 2002 aufgehoben, Urteile aus der Zeit danach jedoch nicht. Bis zur Entschärfung 1969 wurden nach Schätzungen rund 50.000 Männer zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, danach noch einmal etwa 3500. Zudem verloren sie oft Arbeitsplatz und Wohnung und erlitten soziale Ausgrenzung.
Das Gutachten des Münchner Staatsrechtlers Martin Burgi für die ADS empfiehlt die kollektive Rehabilitierung der Betroffenen durch ein Aufhebungsgesetz. Dies würde es den Opfern ersparen, in einer Einzelfallprüfung erneut mit der entwürdigenden Verletzung ihrer Intimsphäre konfrontiert zu werden. Die Entschädigung soll über einen Fonds organisiert werden.

Staat soll "Strafmakel" beseitigen

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Christine Lüders, sagte, das Gutachten arbeite erstmals ausdrücklich heraus, "dass der Gesetzgeber die Opfer der Strafverfolgung nicht nur rehabilitieren kann, sondern sogar muss". Burgi erklärte, Bezugspunkt für seine Argumentation sei "der andauernde Zustand eines Strafmakels", der auf Grundlage einer Strafvorschrift bestehe, "welche mit höherrangigem Recht unvereinbar ist". Daraus ergebe sich eine klare verfassungsrechtliche Legitimation für staatliche Rehabilitierungsmaßnahmen.
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) forderte, noch in dieser Legislaturperiode die Empfehlungen des Gutachtens umzusetzen. "Die Zeit drängt, damit Opfer der Homosexuellen-Verfolgung noch die Aufhebung der Unrechtsurteile und die Wiederherstellung ihrer Würde erleben."
Zurückhaltend äußerte sich Vize-Regierungssprecherin Christiane Wirtz auf die Frage, ob Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) den Schritt befürworte. Zunächst solle die Ausgestaltung des von Maas angekündigten Gesetzentwurfs abgewartet werden, sagte Wirtz.

Oh ja, der Sachse war aufmerksam, was Homoperversion anbelangt. Daher denke ich, daß er mit Sicherheit nicht bei Dirk Bach in der Homo-Hölle schmort - wie es einst kreuz.net formulierte. Jedenfalls haben wir viel bei kreuz.net-Beiträgen über deren Formulierungskünste gelacht. :-D


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