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23.04.2012 | Unkommentierter Rückblick: Der Anwaltsverein zum Lügen von Rechtsanwälten (Recht)

Alfonso, Saturday, 17.03.2018, 22:30 (vor 2203 Tagen)

[image] Verlogenes Verbot der Anwaltslüge
Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg

Juristen – nicht nur Richter und Staatsanwälte – sind Wahrheitsfanatiker. Obwohl die mit der Lüge verbundene Täuschung zum Alltagsgeschäft der Anwälte gehört, sie vielleicht am besten die Kunst der Lüge beherrschen, sie eigentlich wie leibhaftige Pinocchios mit langen Nasen herum laufen müssten, behaupten auch Rechtsanwälte leichtfertig, einem strikten Verbot der Lüge zu unterliegen. Berufsrechtlich wird es aus dem Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO hergeleitet. Danach ist unter anderem die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten untersagt. Prozessual ergibt sich die Wahrheitspflicht für Rechtsanwälte zum Beispiel aus § 138 ZPO. Natürlich gelten – wie für jedermann – auch die strafrechtlichen Bestimmungen der Verleumdung (§ 186 StGB) oder der falschen eidesstattlichen Versicherung sowie des Meineids (§§ 165, 166 StGB). Unabhängig davon geht die Rechtsprechung unausgesprochen von einer Art „gewohnheitsrechtlichem“ Verbot der Lüge aus. Als Beispiel sei nur das Zulassungsrecht bei Notaren oder Rechtsanwälten genannt: Wer hiermit falschen Angaben erwischt wird, sieht sich schnell mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert. Sie lässt den Bewerber unwürdig oder als ungeeignet erscheinen für den Beruf.

Mit der schlichten Behauptung einer Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrheit wird jedoch das damit verbundene Problem in anwaltsidealistischer Sicht – Sein und Sollen gleichsetzend – verkannt. Ergebnisse der Forschung über das Lügen, die Relativität des Wahrheitsbegriffs, die Fragwürdigkeit eines philosophisch begründeten radikalen Lügenverbots wie bei Kant – er forderte die Wahrheit selbst bei der Antwort auf die Frage eines Mörders nach dem Aufenthaltsort seines Opfers – werden bisher völlig negiert (vgl. nur Simone Dietz, Der Wert der Lüge, 2002). Vor allem bedarf die utilitaristische Funktion der Lüge bei Rechtsanwälten erst noch einer genaueren tatsächlichen wie rechtswissenschaftlichen Überprüfung. Bei der Bewertung der Anwaltslüge ist aus rechtlicher Sicht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Advokaten nicht uneingeschränkt die Wahrheit sagen können. Sie haben – verfassungsrechtlich abgesichert durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie strafrechtlich durch § 193 StGB – gemäß § 3 BRAO vorrangig die Interessen ihrer Partei zu vertreten. Zudem unterliegen sie einer Schweigepflicht nach § 203 StGB oder § 43 a Abs. 2 BRAO. Sie hindert zum Beispiel einen Strafverteidiger daran, seinen Mandanten als Täter vor Gericht darzustellen. In zulässiger Weise beschränken Anwälte zudem oftmals ihren Vortrag auf Halbwahrheiten, indem sie ihre Partei belastende Umstände bewusst ausblenden. Sie kämpfen massenhaft gegenüber Gerichten, Behörden und gegnerischen Dritten für eine Rechtsauffassung, welche sie innerlich für falsch halten. In Teilbereichen der Anwaltstätigkeit wird die Lüge sogar explizit für zulässig erachtet. Verwiesen sei nur auf die Problematik einer (bewusst) „unwahren Protokollrüge“ im Strafprozess.

Letztlich sollte selbstkritisch eingeräumt werden, dass das uneingeschränkte Lügenverbot weder allgemein und erst recht nicht bei Anwälten Geltung beanspruchen kann. Jeder Richter und – selbstkritische – Rechtsanwalt weiß, dass es mit der Wahrheitsliebe der Advokaten in der Wirklichkeit nicht so bestellt ist, wie es von ihnen in schönster Selbstlüge behauptet wird. Die entscheidenden Verstöße werden nur nicht verfolgt und allenfalls als Trivialfälle geahndet. Wenn nach einem alten muslimischen Spruch gelten soll: „Ein gelehrter Jurist setzt dem Satan mehr zu als tausend Gottesanbeter“, dann sollte auch bei Rechtsanwälten klar sein, dass sie nicht immer erfolgreich sein können, wenn sie als rigide Verfechter einer Wahrheitspflicht tätig werden. Soweit sie mit „Falschaussagen“ einen legitimen – rechtsstaatlich vertretbaren – Zweck verfolgen, ist Kritik unangebracht. Dies gilt erst recht, wenn sich ein Rechtsanwalt ausnahmsweise der lebensrettenden Notlüge im Interesse des Mandanten bedient. Jurek Beckers „Jakob der Lügner“ kann in derartigen Grenzsituationen als Vorbild dienen, das alle anwaltlichen Wahrheitsfanatiker zum Schweigen bringen sollte.


Quelle (mittlerweile gelöscht): http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/nachrichtendetails/items/verlogenes-verbot-der-anwaltsluege.html

Das hat jetzt kein Dritter über diese asoziale u. parasitäre Zunft geschrieben, sondern diese Mischpoke über sich selbst. s_baseballkeule

Könnte sein, dass es hier noch zu finden ist, aber ich komme da nicht weiter: https://web.archive.org/web/20120602092759/http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/nachrichten-archiv.html

(Ich hab es aber als PDF-Ausdruck für die Nachwelt gesichert.)


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