Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Sexismusgeseier (Lügenpresse)

Rosta, Wednesday, 15.11.2017, 16:06 (vor 2326 Tagen) @ adler

FDPler Gerhart Baum bei Anne:
https://youtu.be/8YXDSbSXc14?t=25m25s

und dann natürlich die Debatte "Vergewaltigung in der Ehe". [...] Ich habe ein Urteil gelesen dieser Tage aus dem Jahre 1966, da wird als ehewidriges Verhalten von einem obersten Gericht in Deutschland festgehalten, wenn die Frau Widerstand leistet oder sich nicht freundlich zeigt im sexuellen Vergehen, das ist ein ehewidriges Verhalten. So haben 1966 oberste Gerichte gedacht.

BGH · Urteil vom 2. November 1966 · Az. IV ZR 239/65
https://openjur.de/u/270402.html

Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen.

Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.

Bei der Feststellung darüber, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, daß auch die Beklagte die innere Bindung an die Ehe mit ihm nicht mehr besitzt, wird der Berufungsrichter sich weiter damit auseinanderzusetzen haben,
daß der Widerstand der Beklagten gegen die Scheidung nach ihrem Brief vom 16. Oktober 1960 (Bl. 113 d.A.) einen ganz bestimmten wirtschaftlichen Grund gehabt hat.

Beruht ihr Festhalten an der Ehe etwa allein auf dieser Erwägung, dann fehlt die Bindung im Sinne des §48 EheG.

"Tatsächlich gleichberechtigte" Grüße an die Blender wie Träumer der "Liberale Männer e.V.". s_zigarre


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