Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Fachkräfte bei der Nachtarbeit...Not macht erfinderisch! (Das hat nichts mit Nichts zu tun)

Micha, Obb., Sunday, 12.11.2017, 14:11 (vor 2356 Tagen) @ Rainer

Dazu:
 
Einen großen Integrationserfolg vermeldet die Berliner Presse. Ein 23jähriger Syrer hat im Görlitzer Park zärtliche Bande zu einem Pony geknüpft und sich damit innerlich zumindest ein wenig von den Ziegen und Kamelen seiner Heimat verabschiedet. Unklar ist bislang, ob das Pony sein Einverständnis zum Geschlechtsverkehr gab. Ob es nötig war, Herkunftsland und Geschlecht des Tierliebhabers zu erwähnen, bei seinem Spontansex-Partner aber beides zu verschweigen, möge der Presserat entscheiden.
 
 
Dortmund ist damit kein Einzelfall
 
Man kann das Ganze aber auch ganz anders interpretieren
 
Quelle: http://www.pi-news.net/goerlitzer-kinderpark-syrer-macht-den-araber-hengst/
 
My Little Pony – Eine eindeutige „Straftat“ – der Babysitterin!
Laut deutschem Gesetz liegt eine verabscheuungswürdige Straftat vor – und zwar seitens der Babysitterin (die hat das gesehen, fotografiert und gemeldet). Durch die bloße WEITERGABE der zoophilen Handyfotos des Schändungs-Syrers während seines amourösen „Beiwohnens“ des „Equiden“ an die Helfer hat sich die Babysitterin nach § 184a StGB – Verbreitung tierpornographischer Bilder – strafbar gemacht, denn Vorzeigen, Weitergabe und „in Verkehr bringen“ solcher Fotos ist ein Offizialdelikt, das grundsätzlich mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird. Außerdem wurde der multikulturelle „Vorreiter“ durch das ungefragte Fotografieren bei intimen Vorgängen erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Hinsichtlich der tierpornographischen Haupthandlung des Syrers hingegen liegt KEINE Straftat nach StGB vor, denn „Sodomie“ oder “Zoophilie“, das sexuelle Vergehen an Tieren, ist rechtlich kein Straftatbestand in Deutschland, sondern NUR eine „Ordnungswidrigkeit“ nach §1 Tierschutzgesetz. 1969 wurde der Sodomie-Paragraph „Hand in Hand“ zusammen mit dem „Schwulen-Paragraphen 175 StGB“ im Zuge der damaligen großen Strafrechtsreform aufgehoben. Artwidriger sexueller Missbrauch an Tieren wurde seither nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn ein Tier dabei „zu erheblichen Schmerzen“ kam.

lG
M:-D
 
 
 


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