Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Beichte ohne Reue (Recht)

Bolle aus Berlin, Saturday, 01.08.2015, 20:03 (vor 3189 Tagen)

(K)eine starke Gemeinschaft ?! http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=59709


Ich gebe zu, dass ich nach Erhalt des jüngsten, erneut von Frau Dr. Stephanie Wahsner

(zur Person u.a. http://www.kester-haeusler-stiftung.de/content/doktorarbeiten
http://www.vaeternotruf.de/kostenrecht.htm )

richterlich angeordneten Umgangsausschlusses deftig und "wie ein Kesselflicker"geflucht und als Nichtmediziner den professionellen Schändern meiner Tochter körperliche Gebrechen, Bitterpflaumen, Genitalschrumpfung, Krätze, Herpes, Mundfäule und Fußpilz an den Hals gewünscht habe. Sinnigerweise hatte ich für den Personenkreis den Wunsch nach "Hirnschmelze" dabei allerdings nicht vorgesehen.

Nicht etwa, dass die gewohnheitsmäßige Grundrechtverweigerung, die obligatorische Beleidigung und der würdelose Umgang mit einem Vater durch das Gericht mich überrascht hätte.
Nö !s_gericht
Vielmehr war es die aus meiner Sicht äußerst krude und menschenverachtend-dreiste juristische Rabulistik mit der meine Tochter zum Täter des eigenen Missbrauchs gemacht wurde, die mich erzürnen ließ.

Fluchen ist (oft) männlich, stets menschlich und gehört sich dennoch nicht.
Ich weiß!
Aber es tat mir gut, wie ein Frühlingsschrei a' la Ronja Rövardotter.

Jetzt geht mein Kampf, der mitsamt der kultigen und mütterideologischen, rechtbrechenden Leistungen der deutschen Familiengerichtsbarkeit in die Öffentlichkeit gehört, weiter.

Dafür benötige ich auch Unterstützung von Euch, einer total inhomogenen Forengemeinde.

Lest bitte den beigefügten Beschluss des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg.
Das spart zumindest an einem lauen Sommerabend den Gedanken an eine Vasektomie.
Gebt mir mit unaufgeregter Kompetenz und analytischer Klarheit Eure Kommentare, Meinungen, Ratschläge und Tipps!
Einzig der Ratschlag des "Alles gegen die Wand fahren" ist für mich entbehrlich.

Ist verstärkte Öffentlichkeitsmachung der Praxis des Unrechts https://de.m.wikipedia.org/wiki/Publikation_von_Gerichtsentscheidungen ,
eine umfassende Litigation-PR konkreter Gerichtsentscheidungen, auch und besonders in Familiensachen, ein Mittel echten und legitimen Väterwiderstandes oder sollen weiter "Schutzräume für Kinder" betoniert werden?


Ihr könnt Eure Anregungen, Meinungen und Kommentare auch per Mail an info@sorgerechtapartheid.de
senden und auf der feedback-Seite veröffentlichen lassen.
Soweit möglich, teilt den eingestellten Beschluss ( ungeachtet der Tatsache,dass die Situations-und Fallbeschreibung eine freie richterliche Interpretation darstellt).

Aus meiner Sicht besondere juristische Leistungen und Dreistigkeiten habe ich hervorgehoben.

Gruß und Dank

Bolle
aus Berlin
http://sorgerechtapartheid.de/

Leitsatz von sorgerechtapartheid.de
Die Unlust des Kindes auf Beziehungspflege mit seinem Vater stellt für das Gericht eine Gefährdung des Kindeswohls dar, der mit der Schaffung eines kindgemäßen Schutzraums unter Ausschluss des väterlichen Elternteils entgegenzuwirken ist.
Die durch vorherige gerichtliche Umgangsausschlüsse und Indoktrination des Wohnelternteils erzeugte kindliche Willensbekundung wird als autonomes inneres Faktum gewertet.
Das Gericht betrachtet den geäußerten Willen als eigenständigen und nutzt die Einlassungen des Entfremdungsopfers um das Kind zum Täter des eigenen Missbrauchs machen.


(mit Ausdruck-und Schreibfehlern übernommen,
farbliche Hervorhebungen von sorgerechtapartheid.de )

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Beschluss

Geschäftsnummer: 133 F 7996/15
Datum: 22.07.2015


In der Familiensache betreffend das Kind

...
geboren am
Staatsangehörigkeit:deutsch
...

Verfahrensbeistand:
.....

Kindesvater:
...

Kindesmutter:
...

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
...

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am 22.07.2015 durch die Richterin Dr. Wahsner beschlossen:

1. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wird bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

2
Gründe

Das Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen und lebt seit der Geburt im Haushalt der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist. Die Beteiligten streiten um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Bis Mitte des Jahres 2004 hatte der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Im folgenden wurde der Umgang gerichtlich ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 10.09.2012 zum Az. 133 F 21302/09 des hiesigen Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 01.11.2012 zum Az. 17 UF 186/12 wurde ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit dem Kind angeordnet.

Im folgenden kam es zu zwei begleiteten Umgängen des Kindesvaters mit L. entsprechend den Maßgaben des Umgangsbeschlusses. Dieser wurde nach zwei Umgängen wegen der ablehnenden Haltung des Kindes beendet.

Es folgte ein gerichtlicher Umgangsausschluss bis zum 31.05.2015 ausgeschlossen.

Der Kindesvater begehrt nun neuerlich eine Umgangsregelung mit dem Kind.
Die Kindesmutter stellt sich dem Antrag unter Berufung auf die ablehnende Haltung des Kindes entgegen.

Dem Kind wurde im hiesigen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt. Es wurde zudem persönlich angehört. Das Jugendamt wurde im Verfahren angehört. Beide sprachen sich aufgrund der Willensäußerung des Kindes gegen Umgängen des Kindesvaters mit dem Kind aus.


Der Umgang des Vaters mit dem Kind ist weiterhin, nämlich bis zum Ablauf des 31.12.2016 auszuschließen (§ 1684 Abs.4 BGB) , weil die andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung fortbesteht.

Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs.1 BGB. Ein Ausschluss dieses Rechts kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre, §1684 Abs.4 BGB. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern steht unter dem Schutz des Art.6 GG. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Danach darf das Umgangsrecht nur dann ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1447 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2010,S.1622) und andere Regelungen, die weniger stark in das Grundrecht eingreifen, nicht möglich sind (OLG Celle FamRZ 2008, 1369-1371; Palandt-Götz, BGB 73.Aufl.2014, § 1684 Rn.36).

Ein Umgang des Vaters mit dem Kind ist weiterhin nicht möglich. L. lehnt jeden Kontakt mit ihrem Vater kategorisch ab. Diese Ablehnung dokumentiert sich in dem Verhalten L.s spätestens seit dem letzten begleiteten Umgang auf die gerichtliche Anordnung aus dem Jahr 2012.

3
Bereits zuvor hatte L. den Kontakt mit dem Vater abgelehnt. Seit dem Abbruch der Umgangsbegleitung will L. jedoch weiterhin keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Insbesondere lehnt sie persönliche Umgänge mit dem Vater ab. Die Vehemenz ihres diesbezüglichen Willens hat sich insbesondere bei dem "Umgangsversuch" im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 17.07.2015 vor dem hiesigen Gericht gezeigt. Ein im Rahmen des gerichtlichen Termins stattfindendes Gespräch zwischen dem Kind und dem Kindesvater wurde letztlich abgebrochen, da das Kind den Kontakt vehement ablehnte.

L. ließ sich am 17.07.2015 auf den Vorschlag ihrer Mutter und der Richterin auf ein Gespräch mit dem Vater im Sitzungssaal ein, ließ sich im Rahmen des Gesprächs mit dem Vater jedoch nicht davon überzeugen, Umgänge mit dem Vater zu beginnen.

Vielmehr wurde deutlich, dass L. die vom Vater geschaffenen Gesprächssituation, die darauf hinauslief, sich für ihre Position zu rechtfertigen, als extrem belastend empfunden hat.

Gleichsam war zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass L. jegliche Umgangsanfragen des Vaters ohne Zögern ohne größere Gefühlsregung verneinte.

Die Entscheidung L. keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, ist zu respektieren. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht oder ob der geäußerte Kindeswille seine Grundlage in einer Suggestion des betreuenden Elternteils hat (BVerfG, FamRZ 2007,531;2001,1057;OLG Brandenburg FamRZ 2000,1106). Allerdings kann auch ein fremd beeinflusster Wille schützenswert sein, wenn darin echte Bindungen zum Ausdruck kommen und sich der Wille derart in dem Kind verfestigt hat, dass er als eigener Wille anzusehen ist. Denn auch ein solcher Wille stellt ein inneres Faktum dar, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH,NJW 1985,1702 (1703)BVerfG,FamRZ 2001,1057;OLG Frankfurt a.M.,FamRZ 2002,187). Es ist zu ermitteln, ob die Herausbildung der Persönlichkeit des Kindes bereits so fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangs eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Celle,FamRZ 2008, 1369-1371).

Auf der Grundlage der Feststellungen des Jugendamtes, der Verfahrensbeiständin und der eigenen Wahrnehmung des Gerichts kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem von L. geäußerten Willen, ihren Vater nicht sehen zu wollen, um einen eigenständigen, von ihrer Mutter unabhängigen Willen handelt.

Der Wunsch L.s ihren Vater nicht sehen zu wollen, ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung. Auch wenn die Mutter die Kontakte zwischen dem Kind und dem Vater nie übermäßig gefördert haben dürfte, ist festzustellen, dass L. nunmehr für sich selbst entschieden hat, einen Kontakt nicht zu wollen. Dazu ist sie mit ihren 13 Jahren auch in der Lage und dies ist zu respektieren. Dass die Äußerungen L.s einstudiert wären und sie damit ihre eigentliche seelische Haltung verdecken wollte, kann angesichts ihres Alters sowie der Bestimmtheit, Häufigkeit und Nachdrücklichkeit, mit der sie diesen Willen sowohl in diesem Verfahren, als auch gegenüber dem Jugendamt geäußert haben, ausgeschlossen werden.

4
Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

Das Gericht ist überzeugt, dass das seelische Wohl L.s gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft und nachhaltig geäußerter Wille, keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollenb, in diesem Verfahren nicht beachtet würde.

Sie müsste erleben, dass ihr Wille nicht zählt und nicht respektiert wird. Eine solche Entscheidung wäre mit der hohen Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Kinderwillen in Verfahren einräumt, in denen es um ihr Schicksal und ihre persönliche Zukunft geht, nicht vereinbar (BVerfG FamRZ 2010,865; BVerfGE 75,201).

Die vom Vater vorgeschlagene Anbahnung eines Umgangs durch auszubauende Emailkontakte scheidet gleichsam aus, denn L. verweigert alles, was einen Bezug zu einem Umgang mit ihrem Vater hat.

Hinzu kommt, dass der Vater es weiterhin nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine weitere viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater. Sie erfordert Einfühlungsvermögen und Respekt vor der Persönlichkeit und dem Willen seines heranwachsenden Kindes, deren Zuneigung man nicht erzwingen kann.

Die Nachdrücklichkeit, mit der der Vater seit 10 Jahren sein Umgangsrecht mit L. verfolgt, lässt die Annahme zu, dass der Vater auch zukünftig nicht davon ablassen wird, den Umgang mit L. zu erzwingen.
An dieser Stelle erscheint es wichtig, L. einen Schutzraum zu gewähren, den sie braucht, um sich ungestört zu entwickeln.Entsprechend war auch ein Umgangsausschluss für die Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 Abs.1 S.1 FamFG, § 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

...

Dr.Wahsner (ohne Unterschrift)
Richterin am Amtsgericht


Ausgefertigt
Berlin,28.07.2015
Dienstsiegel Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,Nr.244
Unterschrift
Stöcklein
Justizbeschäftigte


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