Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Widerstandsrecht nach GG 20,4 und Rechtsgehorsam (Politik)

lichttblick, Saturday, 11.10.2014, 06:16 (vor 3488 Tagen) @ Der/Anarchist
bearbeitet von lichttblick, Saturday, 11.10.2014, 06:28

Zitat:
Ein bestehendes Unrechtsystem muss mit Gewalt abgebaut werden, da...

Leider "erfolglos", da das Widerstandsrecht nach GG 20 Absatz 4 nur im absoluten Ausnahmefall gilt: nur für Angriffe auf die Verfassung bzw. "Grundordnung".
Letztlich proklamiert von MM, der deswegen im Knast ist oder kurz davor.


DENN:
Prof. Josef Isensee in "Widerstandsrecht im Grundgesetz","Handbuch Politische Gewalt", 2013.

So setze das Widerstandrecht private Gewalt frei und durchbreche die Bürgerpflicht zum Rechtsgehorsam. Das Ziel: Es geht in Artikel 20 Absatz 4 um eine Nothilfe der Bürger zu dem Zweck, Angriffe auf die Verfassung und die grundgesetzliche Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut ist damit eng umrissen: der Verfassungsstaat.

Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: "..., wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten "alle Mittel der Normallage" versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den "heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen", betont Isensee. Doch solange "Konflikte noch in zivilen Formen" ausgetragen werden können, das demokratische System intakt ist und solange "friedlicher Protest noch Gehör" finden kann, dürften sie es nicht.
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20/214054

Also: alles bestens geregelt.
Den Eid zum "Wohl des deutschen Volkes" haben sie ja alle abgelegt. "Abgelegt"?, könnte ein lustiges Wortspiel sein.
Du kannst ja deinen Willen durch Wahl der demokratischen Parteien und sonstige friedliche Mittel ausdrücken. :-D

Der Friede sei mit dir...


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