Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Wieder mal die aus dem Mollath-Fall bekannt Frau Dr. Merk: Wesenstest für RichterInnen (Recht)

Kalle Wirsch, Monday, 11.03.2013, 15:23 (vor 4057 Tagen)

Die Frage:

"Das Gesetz sieht weder eine Lernzielkontrolle noch einen Wesenstest mit regelmäßigen psychiatrischen Untersuchungen fur die (von den Ministerpräsidenten und der regierenden Partei) auf Lebenszeit ernannten RichterInnen vor.

1. Können Sie sich vorstellen, eine Prüfung einzuführen, die einen Wesenstest mit regelmäßigen psychiatrischen Untersuchungen bei RichterInnen enthalt? (Vergl. Intervalle wie bei LKW-Fahrer)"

Die Antwort:

"... für die Einführung von "Wesenstests" mit regelmäßigen psychiatrischen Untersuchungen bei Richterinnen und Richtern besteht aus meiner Sicht keinerlei Anlass. Regelmäßigen nicht-anlassbezogenen Untersuchungen stünde zudem die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Grundgesetz) entgegen.

Das Staatministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit auch keinerlei Einfluss auf den Verlauf gerichtlicher Verfahren nehmen und dementsprechend nicht veranlassen, dass ein Verfahren von einem Gericht an ein anderes Gericht abgegeben wird.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Beate Merk, MdL

Guxu hier mal!

Aus meiner Sicht ist die psychologische Untersuchung von RichterInnen zwingend erforderlich, denn bei einsetzender Geisteskrankheit können solche Professionen unter dem Schutz des Gesetzes weiterhin erheblichen Schaden anrichten.

Folgt man der Argumentation von Frau Dr. Merk, dann wird auch in Zukunft faktisch kein Tatsachenbeweis dafür erbracht, dass RichterInnen geistig/psychologisch gesund sind.

Die Möglichkeit, durch eine solche Untersuchung/Wesenstest ein rechtssicheres u. belegbares Gegenargument bezüglich des Vorwurfs eines geschwundenen Geisteszustandes des betroffenen Richters zu erhalten, wird nicht einmal in Betracht gezogen. Es muss also in jedem Fall erst einmal von der Geisteskrankheit der RichterInnen ausgegangen werden. Einen Beleg dafür, dass dies anders ist, den gibt es ja nicht und soll es auch zukünftig nicht geben.

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