Grenzen der Unterhaltspflicht
Hallo
Die zitierten Beiträge stammen von einem Sozialarbeiter der sich hier vorstellt.
Zuerst mal Zahlen zu Personen die sich der Unterhaltspflicht durch Flucht ins Ausland entziehen.
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Im Jahre 2003 haben sich nach meinen Berechnungen ca. 4820 Personen durch Unterhaltsflucht ins Ausland abgesetzt um der Unterhaltsverpflichtung zu entgehen. Im Jahre 2004 waren es nach meines Erachtens ca. 9400 Personen.
Im Jahre 2004 hat sich die Zahl der Unterhaltsflüchtlinge nahezu verdoppelt. Dabei ist der Exidus aus der EU verstärkt zu bemerken. Überwiegende Ziele sind mittlerweile Thailand, Australien, Brasilien und die Dominikanische Republik.Innerhalb der EU ist der Exidus verstärkt nach Spanien und Griechenland zu bemerken. Diese länderspezifische Satistik ist aus meinen in Erfahrung gebrachten Nachforschungen zu bemerken, wo ich nachweislich den Aufenthaltsort einiger Flüchtlinge bestimmen konnte.
Bei Einsicht in die Akten der Flüchtlinge ist die Prozentzahl der Flüchtlinge, aufgrund ihrer finanziellen Situation durch die Unterhaltslast und durch die Unterhaltsschulden, die im laufe der Jahre durch Arbeitslosigkeit oder ähnliches entstanden sind, dramatisch angestiegen. Diese sind von 68 % im Jahre 2003 auf über 81% im Jahre 2004 angestiegen. Die Mehrzahl der flüchtigen Unterhaltsverpflichteten sehen also "kein Licht" mehr am Ende des Tunnels und suchen ihr Heil im Ausland.
Die Schulden sind im Durchschnitt aller Flüchtlinge von ca. 6600,- Eur im Jahre 2003 auf ca. 8900,- Eur im Jahre 2004 gestiegen.
Diese Statistik geht daraus hervor, das ich die Schulden der Flüchtlinge in den Akten zusammengezählt habe und durch die mir zugeteilten Fälle dividiert habe.
Zusatz:
Im ersten Quartal 2005 ist eine nochmalige Erhöhung der Flüchtlinge festzustellen und zwar um den Faktor 2,1. Das heisst, die Zahl der Unterhaltsflüchtlinge wird sich im Jahre 2005 warscheinlich sogar MEHR als verdoppeln.
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Und hier die Infos über die Möglichkeiten Unterhalt im Ausland einzutreiben. Selbst wenn die rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind scheitert das Ganze oft an fehlender Meldepflicht oder einfach langsamen und boykotierenden Ausführungsorganen in den Zielländern wegen der mangelnden Bereitschaft Deutschlands ein Umgangsrecht durchzusetzen.
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Befindet der Pflichtige sich in den USA, Südafrika oder in Kanada, dann tritt das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhalsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) in Kraft.
Diese Staaten haben sich in diesem Gesetz gegenseitig verbürgt, wenn sich der Pflichtige dort aufhält (Adresse muss bekannt sein).
Innderhalb der EU wird es schon etwas schwieriger, das hier keine solche Verbürgung in dem Masse wie oben aufgeführt, besteht. Aber es sind bilaterale Verbürgungen vorhanden (Beispiel: Deutschland und Österreich).
Es gibt auch Staaten, die ihre Verträge sogar wieder aufgelöst haben und es fast unmöglich ist, dort zu vollstrecken (Beispiel: Deutschland und Spanien bzw. Griechenland)
Befindet sich der Pflichtige weder in der EU, noch in den oben aufgeführten Staaten, wird es ein steiniger und vor allen Dingen sehr schwieriger Weg an den Unterhalt zu kommen, da es keine Verträge gibt zwischen den Staaten, die das regeln. Im Moment spitzt sich die Lage leider noch zu und auch Polen und Ungarn reagieren auf deutsche Titel nicht mehr. Aus Finnland kam eine Beschwerde gegen Deutschland und ebenfalls die Androhung, deutsche Unterhaltstitel nicht mehr anzuerkennen.
Im Gegenzug ist allerdings ab dem 1. Jan 2007 Australien mit Deutschland ein Vertag im gegenseitigen verbürgen von Unterhaltstiteln eingegangen.
Vorraussetzung ist allerdings zuerst, das man weiss, wo sich der Pflichtige befindet. Ohne diese Informationen ist es völlig ausgeschlossen einen Unterhaltstitel zu vollstrecken.
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Dies zeigt deutlich das die theoretische Rechtslage erheblich von der praktischen abweicht. Auch zeigen die ausführenden Organe ein erhebliches Beharrungsvermögen bei Gesetzesänderungen, das Jahrzehnte in Anspruch nehmen kann.
Rainer
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