Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Erneuter Einschüchterungsversuch der Landesanstalt für Medien

Weiberplage, Friday, 30.03.2012, 17:37 (vor 4407 Tagen)

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Es wurde festgestellt, dass über Ihr Internetangebot www.weiberplage.de Darstellungen frei zugänglich gemacht werden, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1.Halbsatz JMStV) und die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2.Halbsatz JMStV).

Aufstacheln zum Hass im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 1.Halbsatz JMStV (nahezu inhaltsgleich mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung. Zu bestimmten Aktionen oder Maßnahmen muss es dabei nicht aufgefordert werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich Hass erzeugt wird. Ausreichend ist eine abstrakte Eignung hierzu aus Sicht des "Täters".

Das Beschimpfen im Sinne von §4 Abs. 1 Satz 1 Nr3 2.Halbsatz JMStV (nahezu inhaltsgleich mit 3 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bedeutet eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende und herabsetzende Kundgabe der Missachtung.

Das böswillige Verächtlichmachen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 2. Halbsatz JMStV (nahezu inhaltsgleich mit § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) betrifft Äußerungen, in denen die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden.

Hinzukommen muß bei einer Verletzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 2.Halbsatz JMStV, dass durch die Äußerung die Menschenwürde anderer angegriffen wird. Ein Angriff auf das biologische Lebensrecht wird nicht vorausgesetzt. Dieses Merkmal ist verwirklicht, wenn den angegriffenen Personen "ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft" bestritten wird und sie als "unterwertiges Wesen" behandelt werden (Zitat).

(Es folgt die Aufzählung von 18 beanstandeten Stellen). Der ganze Text als Scan im Weiberplage-Forum.

Warum ich hier darauf hinweise? Es würde mich interessieren, welche Betreiber von feminismus-kritischen Seiten ebenfalls mit derartigen Bewertungen "beehrt" worden sind. Manche Leute neigen ja dazu, den Empfang solcher Schreiben nicht an die Glocke zu hängen.

Ich halte es dagegen für richtig, auf Einschüchterungs-Versuche mit vollständiger Offenlegung zu reagieren (so wie ich es im Reserveforum schon einmal getan habe). Dämonen vertreibt man, indem man sie ins Licht stellt. Und daß es sich zumindest auch um einen Einschüchterungsversuch handelt, geht ja z.B. aus folgender Passage hervor:

2.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auf Ihrem Angebot kein Jugendschutzbeauftragter benannt worden ist. Geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien, welche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte zugänglich machen, sind gemäß § 7 Abs. 1 JMStV verpflichtet, einen Jugenschutzbeauftragten zu bestellen. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen und Aufgabenbereiche wird insoweit auf § 7 Abs. 3 und 4 JMStV verwiesen.

Geschäftsmäßiger Anbieter bin ich ganz offensichtlich nicht. Was biete ich überhaupt an? Den feminis-kritischen Dialog! (Warum kritisieren Sie mich nicht auf diesem Wege, Herr Girbig?)

So wie es aussieht, habe ich nichts zurücknehmen. Erst einmal sollte unsere zweifache Bundesverdienstkreuzträgerin ihren Gewaltaufruf zum Penis-Abschneiden zurücknehmen. Ferner gehört das SCUM-Manifest aus den Verkehr gezogen, oder aber eine frauen-"kritische" Variante (Umschreibung) in den Verkehr gebracht. Wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Allerdings gefällt auch mir der grob unflätige Ton mancher Schreiber nicht, die im W-Forum (übrigens auch hier) veröffentlicht haben. Die habe ich inzwischen aber längst vergrault. Handelte es sich womöglich um V-Leute? Es ist mir durchaus unangenehm, eine derartige Verdächtigung auszusprechen. Aber der Gedanke ist mir mehr als einmal gekommen. Zumindest in der Zukunft werden wir damit wohl zu rechnen haben.

Ich sehe dem, was demnächst kommt, mit Interesse entgegen, denn:

Vor der abschließenden Entscheidung der KJM über die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen [......], insbesondere der Untersagung des Angebotes geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, zu dem o.g. Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Ihre Stellungnahme erbitten wir bis spätestens zum 27. April 2012.

Da werde ich natürlich auch ein paar Gegenfragen stellen müssen.


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