Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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StGB §170

Jürgen, Monday, 25.07.2011, 13:28 (vor 4631 Tagen) @ der_quixote

§ 170 StGB
Verletzung der Unterhaltspflicht.(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Besonders Abs. 2 ist sehr denkwürdig. Wenn also ich unterhaltsverpflichtet wäre, mich dem entziehen würde und die Frau treibt ab, dann werde ich mit vielleicht sogar mit Freiheitsstrafe bestraft. Bricht aber eine Frau aus freien Stücken die Schwangerschaft ab, dann tut sie dies offensichtlich straffrei.

Eine seltsame "herrschende Meinung".

Mit der Konstellation "Unterhaltspflicht" und "Schwanger" bin ich mir nicht so richtig im Klaren. Eine Unterhaltspflicht könnte ich mir nur vorstellen, wenn die Frau in der Ehe noch schwanger geworden, aber die Scheidung ruckzuck vollzogen wurde. Vor Geburt des Kindes hat ja keine Frau Anspruch auf Unterhaltsgeiselunterhalt.

Der Abs. 1 ist insofern schwachsinnig, denn wer keinen Unterhalt bezahlen kann, der hat auch kein Geld für eine Geldstrafe. Auch im Strafvollzug ist der Verdienst nicht so hoch, dass es zur Begleichung des Unterhaltes (ggf. Rückstände) reicht, man bedenke auch den Selbstbehalt. Insofern sollte alle Männer den Unterhalt aussetzen und lieber in den Knast gehen, dann hätte das System ein echtes Problem oder man richtet der Unterbringung wegen wie früher die KZ´s ein. Damit würde sich ja auch ein Traum der FEZIS erfüllen.


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