Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Diskussionsvorschlag: Entwurf einer Petition

Uwe, Monday, 10.02.2003, 15:45 (vor 7749 Tagen)

Mahlzeit,

nachfolgend der Entwurf einer Petition an den Petitionsausschuss des dt. Bundestages. Sicherlich kann dieser Entwurf in vielen Punkten verbessert und erweitert werden. Aus diesem Grund stell ich ihn hier mal rein zu Diskussion.

Würde mich über Vorschläge freuen.

Gruß

Uwe

http://www.webstar-media.de/gb_service//gbuch.php?gb_name=uwek

http://forum.webmart.de/wmforum.cfm?id=1728858

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird der deutsche Bundestag gebeten, den § 1626 a BGB neu zu beraten und sinngemäß wie folgt zu ändern:

1) Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten bis spätestens 2 Monaten nach der Geburt des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge, sofern sie unabhängig voneinander erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).
2) Der Abschnitt (2) „Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge“ soll gestrichen werden.
3) Des weiteren soll in den § 1626 a BGB aufgenommen werden, dass eine gemeinsame elterliche Sorge bei Geburt eines Kindes verwehrt werden kann, wenn
(1) die Zeugung des Kindes das Resultat einer Vergewaltigung ist, oder
(2) abzusehen ist, dass ein Elternteil nicht im Sinne des Kindeswohls mit dem anderen Elternteil kooperieren wird, oder
(3) abzusehen ist, dass ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind massiv stören wird.

Diese Petition wird von folgenden, im Anhang dieser Petition aufgeführten rechtlichen und natürlichen Personen unterstützt.

Begründung:

1) Der § 1626 a BGB hat in der jetzigen Form folgenden Wortlaut:

„(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“

2) Im jetzigen Wortlaut des § 1626 a BGB wird festgeschrieben, dass grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind besitzt. Dieses alleinige Sorgerecht der Mutter kann mit dem Vater des gemeinsamen Kindes geteilt werden, wenn die Mutter sich dazu bereiterklärt oder wenn beide einander heiraten.
Im ersten Fall ist der Vater des gemeinsamen Kindes also auf das Wohlwollen und die Willkür der Mutter angewiesen, um ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. Er steht somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter, in welchem er zwar Pflichten, nicht aber unbedingt auch Rechte besitzt.
Im zweiten Fall werden Vater und Mutter genötigt, einen Vertrag abzuschließen und damit einer Institution beizutreten, die einzig vom Gedanken der „Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts“ getragen wird. Hier drängen sich die Fragen auf, in wie weit ein solcher Vertragsabschluß als sittenwidrig anzusehen ist und ob angesichts der Lebenswirklichkeit, die sich in den statistischen Zahlen zu „Geschlossenen Ehen“, „Geschiedene Ehen“ und „Eheähnliche Lebensverhältnisse“ die Institution „Ehe“ a) noch zeitgemäß ist und b) tatsächlich eine Rechtfertigung darstellt, ein gemeinsames Sorgerecht automatisch und ohne Einverständnis der Mutter zu erhalten.

3) In der jetzigen Fassung des § 1626 a BGB wird der rechtsstaatliche Gleichheitsgrundsatz in dreierlei Hinsicht verletzt:

a) Väter werden unterteilt in uneheliche Väter und eheliche Väter, wobei letztere Rechte und Pflichten besitzen, während erstere zunächst nur Pflichten haben und eventuell Rechte erteilt bekommen können, sofern die Mutter dies will.

b) Kinder werden unterteilt in uneheliche Kinder und eheliche Kinder, wobei letztere das Recht haben auf die Sorge von Vater und Mutter, während erstere zunächst nur das Recht haben auf die Sorge der Mutter.

c) Männer und Frauen, hier: Väter und Mütter, werden in Zeiten des „Gender mainstreaming“ ungleich behandelt.

Zickenthron

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