Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Eheverträge können nichtig werden (Ein Beispiel)

Joachim, Wednesday, 19.02.2003, 17:18 (vor 7740 Tagen)

Grundrechte beider Partner müssen gewahrt bleiben

Eheverträge können nichtig werden

Verzichtet eine Mutter, die nicht erwerbstätig ist und ein Kleinkind betreut, für den Fall der Scheidung auf Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich, steht der vor einem Notar abgeschlossene Ehevertrag auf unsicherem Fundament.

crz BRÜHL. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat einen Ehevertrag insgesamt für nichtig erklärt, obwohl sich die Frau darin zumindest den Betreuungsunterhalt und den Abschluss einer Lebensversicherung als Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vorbehalten hatte. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten diese Ansprüche zwar ausgeschlossen werden, betont das Gericht. Werden die Lasten allerdings nur einem Partner aufgebürdet, müssten die Gerichte korrigierend in den Vertragsinhalt eingreifen, um die Grundrechte beider Vertragsparteien zu gewährleisten.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen 1988 geschlossenen Ehevertrag, den die Eheleute drei Jahre nach der Hochzeit vor einem Notar abgeschlossen hatten. Darin verzichteten beide Parteien auf nachehelichen Unterhalt, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung der 1986 und 1989 geborenen Kinder. Außerdem schlossen sie den gesetzlichen Güterstand für die Zukunft aus und vereinbarten Gütertrennung. Auch ein Versorgungsausgleich sollte laut Vertrag im Fall der Scheidung nicht stattfinden. Als Ausgleich schloss der Ehemann für seine Frau eine private Kapitallebensversicherung in Höhe von etwa 40 000 Euro auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ab und zahlte die Beiträge während des Bestehens der Ehe laufend ein.

Im Falle der Scheidung sollte er seiner Frau den dreifachen Jahresbetrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung zahlen. 1995 erklärte die Ehefrau die Anfechtung des Ehevertrages wegen Irrtums und Täuschung. Ende 2001 wurde die Ehe schließlich geschieden. Der Ehemann war seit März 1985 als Unternehmensberater tätig und erzielte während der letzten Jahre monatliche Einkünfte von durchschnittlich knapp 14 000 Euro netto; er besaß ein Vermögen von über 500 000 Euro. Seine Frau hatte vor der Ehe den Magister in Kunstgeschichte, alter Geschichte und Germanistik bestanden und leitete 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen.

Als sie schwanger geworden war, widmete sie sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder und war seither wirtschaftlich völlig von ihrem Mann abhängig. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren bescheiden. Mit ihrer Klage verlangt die Ex-Gattin neben dem freiwillig von ihrem geschiedenen Mann gezahlten Betreuungsunterhalt in Höhe von 1 385 Euro weitere 2 360 Euro Unterhalt und Auskunft über den erzielten Zugewinn ihres Ehemannes. Beide Ansprüche hielt das OLG München für begründet, weil der Ehevertrag nichtig sei. Haushaltsführung und Kindesbetreuung haben nach Meinung der Münchener Richter für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als die Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen.

Deshalb hätten grundsätzlich auch beide Ehegatten Anspruch darauf, zu gleichen Teilen am gemeinsam Erwirtschafteten beteiligt zu sein. Die Unterversorgung der Klägerin sei im Übrigen auch mit dem Wohl der von ihr betreuten Kinder nicht vereinbar. Es bestehe die Gefahr, dass die Mutter mit den Kindern unter ihren Verhältnissen leben müsse, die der Ehevertrag weit mehr einschränkten als es dem gemeinsamen Vermögen entspreche. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Aktenzeichen:
OLG München: 4 UF 7/02


HANDELSBLATT, Samstag, 15. Februar 2003, 09:02 Uhr

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