Neues vom Old-Cunts-Network
Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/4401, 13.1.2011)
Zwangsverheiratung ist ein Phänomen archaischer Gesellschaften, das umständehalber sowohl Jungen als auch Mädchen sowie Männer und Frauen gleichermaßen betrifft. Der Brauch hat vielfältige Ursachen; in der Hauptsache liegen ihm wirtschaftliche und Versorgungsüberlegungen zu Grunde. Auf dem Hintergrund, dass es in diesen Gesellschaften kaum Sozial- und erst recht keine Altersversorgung gibt, erscheint dieser Brauch im gewissen Sinne nachvollziehbar. Die Eltern und näheren Verwandten "arrangieren" diese Eheversprechen in der Regel bereits, wenn der Junge und das Mädchen noch Kinder sind, und die Betroffenen haben sich diesen wirtschaftlich intendierten Überlegungen der Großfamilien zu fügen.
Das läuft in der Regel geräuschlos ab. Nur wenn es in Einzelfällen und aus welchen Gründen auch immer zu persönlichen Konflikten kommt, die zuweilen auch einen tragischen Ausgang nehmen, dringen diese Dinge in die mediale Öffentlichkeit – ein Fressen, für die bekannten Berufspunzen. Da muss nur die mediale Wahrnehmung ein wenig in Richtung "die Frau, das ewige Opfer" verschoben werden, der Mann – wie üblich - als Betroffener ausgeklammert bzw. ignoriert werden und die feministische Opfermühle klagt ihr Leid, dass sich die Jammerbalken biegen. Und so wird im klammheimlich aus einem "Problem" von Männern und Frauen eine "Migrantinnenproblem", das ganz, ganz dringend angegangen werden muss und für das noch dringender Gelder in die Hand genommen werden müssen:
"Die Zwangsverheiratung verstößt offenkundig gegen das Recht auf Freiheit der Eheschließung, wie es expressis verbis in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Art. 16 Abs. 2), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Art. 23 Abs. 3) sowie im Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung der Frau von 1979 (Art. 16 Abs. 1 lit. b) verankert ist. Weiterhin findet sich dieses Recht auch in der Europäischen Menschrechtskonvention (Art. 12) sowie im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1) sowie nunmehr in der Europäischen Grundrechtecharta (Art. 9 GR-Charta). Unter diesem Anspruch der Menschenrechte sind die Staaten verpflichtet, gegen alle Formen der Diskriminierung der Frau aktiv vorzugehen und auf eine tatsächliche Gleichberechtigung hinzuwirken. Sie sollen alle verfügbaren Maßnahmen ergreifen, „um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und sonstigen Vorstellungen von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen“ (Art. 5a des Übereinkommens zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung der Frau – CEDAW)..."
http://www.djb.de/Kom/K5/st11-02/
Deutscher Juristinnenbund: Fremdschämen als Organisationsziel.
Grüße RR
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RR,
12.03.2011, 19:24
- Bei denen tickts doch nicht richtig! - Referatsleiter 408, 12.03.2011, 20:00
- Wesentlich mehr Männer als Frauen leiden under Zwangsehen - Rainer, 12.03.2011, 20:53