Aufzählung von Menschenrechtsverletzungen beim Zwangsdienst
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt [hier]
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
1.
binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung -,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben - dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden - und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7.
auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
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Mir selber wäre ein stichwortartige Aufstellung am liebsten:
1. Verwehrung von Rechten der körperlichen Unversehrtheit
2. Verwehrung von der Freiheit der Person
3. Verwehrung von der Unverletzlichkeit der Wohnung
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Wenn jemandem noch etwas einfällt, würde ich mich über die Einstellung von Argumenten freuen.
Danke und Gruß - Christine
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
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- Das Frauenministerium lässt forschen: FRAUEN SIND BENACHTEILIGT! -
Roslin,
02.04.2009, 04:59
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Johann,
02.04.2009, 07:35
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Maxx,
02.04.2009, 17:07
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Hardy,
02.04.2009, 13:09
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Christine,
02.04.2009, 13:59
- Aufzählung von Menschenrechtsverletzungen beim Zwangsdienst -
Christine,
02.04.2009, 15:17
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roger,
02.04.2009, 18:21
- Danke für den Link auf forum-wehrpflicht.de -
ein Leser,
02.04.2009, 22:33
- Danke für den Link auf forum-wehrpflicht.de - roger, 03.04.2009, 00:25
- Danke für den Link auf forum-wehrpflicht.de -
ein Leser,
02.04.2009, 22:33
- Aufzählung von Menschenrechtsverletzungen beim Zwangsdienst -
roger,
02.04.2009, 18:21
- Aufzählung von Menschenrechtsverletzungen beim Zwangsdienst -
Christine,
02.04.2009, 15:17
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Christine,
02.04.2009, 13:59
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Johann,
02.04.2009, 07:35