Abtreibung der Unterhaltspflicht

§ 170 StGB
Verletzung der Unterhaltspflicht.

  1. Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 ist sehr merkwürdig. Wenn also ich unterhaltsverpflichtet wäre, mich dem entziehen würde und die Frau treibt deshalb ab, dann droht mir eine Freiheitsstrafe. Bricht aber eine Frau aus freien Stücken die Schwangerschaft ab, dann tut sie dies straffrei, obwohl sie sich damit auch der Unterhaltspflicht entzieht.

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